Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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pflicht steht, ist dabei ohne Belang. Die Eidespflicht kann auch auf die Geschäfte 
des zweiten beamteten Arztes in Feuerbestattungsangelegenheiten beschränkt werden. 
Dresden, den 25. Mai 1912. 
Die Ministerien der Justiz, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und des Innern. 
Für den Minister: Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Geßler. 
Dietze. 
  
  
Nr. 41. Gesetz, 
enthaltend einige Anderungen ves Gesetzes vom 4. August 1900, 
die Handels= und Gewerbekammern betreffend; 
vom 29. Mai 1912. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Das Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 865) wird dahin abgeändert: 
I. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 
Unabhängig von dem Zeitpunkte der Einschätzung und Beitragserhebung 
beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalenderjahre, soweit aber das sie be- 
gründende Verhältnis erst im Laufe des Kalenderjahres eintritt, mit dem auf 
dieses Eintreten folgenden Monat. Sie endigt mit dem Schlusse des Monats, 
in dem das sie begründende Verhältnis wegfällt. 
II. Hinter § 25 Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 folgende Bestimmung ein- 
geschoben: 
Beschwerden über die Heranziehung zu Beiträgen für die Kammer und 
über die Höhe der Beiträge sind zur Vermeidung der Ausschließung binnen 
3 Wochen bei der Kammer einzureichen. Diese Frist beginnt mit dem Tage 
der Behändigung des Steuerzettels und, wo eine solche Behändigung nicht 
erfolgt, mit dem Tage, an dem die Gemeindebehörde die Erhebung der Steuer-
	        
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