Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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zuschläge für die Kammer bekannt gibt. Diese Bestimmung über den Lauf 
der Ausschlußfrist hat rückwirkende Kraft mit Ausnahme der Fälle, in denen 
schon ein Beschwerdeverfahren bis zum 18. März 1912 anhängig gemacht 
worden ist. 
III. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 25 werden Absätze 3 und 4 desselben 
Paragraphen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 29. Mai 1912. 
S Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 42. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Erweiterung des 
Haltepunktes Taubenheim bei Meißen betreffend; 
vom 31. Mai 1912. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 9§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) wegen Erweiterung des Halte- 
punktes Taubenheim bei Meißen gemäß des von den Ministerien des Innern und der 
Finanzen unter dem 26. April 1912 genehmigten Planes an den Sächsischen Staats- 
fiskus das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §67 flg. 
des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 31. Mai 1912. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
1912. 40
	        
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