Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 8. Die Medizinalbehörden können das Vergraben von Kadavern und Kadaver- 
teilen der in § 1 genannten Tierarten, von Fleisch, das bei der Fleischbeschau beanstandet 
worden ist, und von sonst untauglichen animalischen Nahrungsmitteln einschränken 
oder ganz verbieten und dafür ihre Einlieferung in besondere Anstalten mit thermischen 
oder chemischen Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von Kadavern und in 
Abdeckereien vorschreiben. 
Solchen Anstalten und Abdeckereien können durch die Medizinalbehörden, die 
Kreishauptmannschaften oder das Ministerium des Innern bestimmte örtliche Bezirke 
ausschließlich zugewiesen und dabei nach Befinden Taxen vorgeschrieben werden 
(§ 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1911). 
Wird die Einlieferung in derartige Anstalten oder Abdeckereien für alle durch 
* 4 getroffenen Kadaver, Kadaverteile und animalischen Nahrungemittel einschließlich 
Fleisch vorgeschrieben, so bedarf es keiner Gestellung von Wasenplätzen. 
§ 9. Die im Sinne von §9 1 erfolgte Tötung oder das Verenden eines Pferdes, 
Esels, Maultieres, Maulesels, Rindes, Schafes, einer Ziege oder eines Schweines 
hat, wenn sie über 3 Monate alt sind, ihr Besitzer der Gemeindebehörde, in selb- 
ständigen Gutsbezirken aber der Amtshauptmannschaft binnen 24 Stunden an- 
zuzeigen. 
Die gleiche Pflicht zur Anzeige hat, wer in Vertretung des Viehbesitzers der 
Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über das Vieh an Stelle des Besitzers be- 
auftragt ist, ferner der Begleiter von Transporten und für Tiere in fremdem Gewahrsam 
der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. 
Die Anzeigepflicht erlischt, wenn die Anzeige von einem anderen Verpflichteten 
erstattet worden ist. 
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Vieh auf polizeiliche Anordnung getötet 
worden ist. 
§ 10. Die erforderlichen Schritte zur unschädlichen Beseitigung oder zulässigen 
Verwendung von Kadavern oder Kadaverteilen müssen binnen 48 Stunden nach der 
Tötung, der Totgeburt oder dem Verenden des Tieres getan werden. Hierfür sind 
die Personen verantwortlich, die zu dem Tier in einem Gewaltsverhältnisse der in 
§ 9 erwähnten Art stehen. 
Die Beseitigung geschieht auf Kosten des Besitzers der Kadaver usw. und erforder- 
lichenfalls unter Polizeiaufsicht. 
Bei Kadavern, deren Besitzer unbekannt ist, liegt die Beseitigung der Gemeinde 
oder dem Gutsbezirk ob, wo sich der Kadaver befindet.
	        
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