Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1912. 
  
  
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Inhalt: Nr. 47. Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern. S. 303. — Nr.48 
Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Geist- 
lichen. S. 309. — Nr. 49. Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen von Lehrern. S. 314. — 
Nr. 50. Gesetz über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig. S. 320. 
  
  
Nr. 47. Gesetz 
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern; 
vom 15. Juni 1912. 
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köng 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines im Dienst 
oder im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt verstorbenen Staatsdieners erhalten 
Gnadengenuß und Witwen= oder Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften. 
I. Gnadengenuß. 
8 2. Als Gnadengenuß wird das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder 
der Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate 
fortgewährt. 
8 3. (1) Gehörte zu dem Diensteinkommen des Verstorbenen eine freie Dienst- 
wohnung, so kann nach Ablauf von dreißig Tagen, vom Todestag an gerechnet, an Stelle 
der Dienstwohnung deren bestallungsmäßiger Geldwert gewährt werden. 
(2) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann 
zur Räumung der Dienstwohnung eine vom Todestag an zu rechnende Frist bis zu 
dreißig Tagen gewährt werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 28. Juni 1912. 42
	        
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