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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1912.
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Inhalt: Nr. 47. Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern. S. 303. — Nr.48
Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Geist-
lichen. S. 309. — Nr. 49. Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen von Lehrern. S. 314. —
Nr. 50. Gesetz über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig. S. 320.
Nr. 47. Gesetz
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern;
vom 15. Juni 1912.
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines im Dienst
oder im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt verstorbenen Staatsdieners erhalten
Gnadengenuß und Witwen= oder Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften.
I. Gnadengenuß.
8 2. Als Gnadengenuß wird das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder
der Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate
fortgewährt.
8 3. (1) Gehörte zu dem Diensteinkommen des Verstorbenen eine freie Dienst-
wohnung, so kann nach Ablauf von dreißig Tagen, vom Todestag an gerechnet, an Stelle
der Dienstwohnung deren bestallungsmäßiger Geldwert gewährt werden.
(2) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann
zur Räumung der Dienstwohnung eine vom Todestag an zu rechnende Frist bis zu
dreißig Tagen gewährt werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 28. Juni 1912. 42