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8 10. Das jährliche Waisengeld beträgt
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Staats-
dieners zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, ¼/ des Witwengeldes,
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Staatsdieners zum Bezuge des Witwengeldes nicht berechtigt war, ½ des
Witwengeldes.
d 11. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann das Witwengeld um 3/100 des
letzten Diensteinkommens, jedoch nicht über 39/100 hinaus, erhöht werden. Unter der
gleichen Voraussetzung kann der Berechnung des Waisengeldes der erhöhte Satz des
Witwengeldes zugrunde gelegt werden.
§ 12. (1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den anderthalbfachen
Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen, den der Verstorbene bezog oder zu beziehen
gehabt hätte, wenn er am Schlusse des Sterbemonats in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Ist der Staatsdiener vor Vollendung des zehnten Dienstjahres im Dienste
gestorben, so dürfen Witwen= und Waisengeld zusammen das Anderthalbfache des
niedrigsten Ruhegehaltsatzes nicht übersteigen.
(2) Ergeben Witwengeld und Waisengeld zusammen einen höheren Betrag, so
werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines Berechtigten
erhöhen sich die Bezüge der übrigen vom Beginne des folgenden Monats an bis zum
zulässigen Höchstbetrage.
§ 13. Witwen= und Waisengeld nach §§ 9 bis 12 erhalten auch die Witwen
und Waisen solcher entlassener Staatsdiener, die bis zu ihrem Tode gemäß § 9 Ab-
satz 1 oder § 35 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 239) jährliche Unterstützungen oder Ruhegehalt bezogen haben.
Die gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des angezogenen Gesetzes der Familie eines ent-
lassenen Staatsdieners bewilligte jährliche Unterstützung wird einem dem Staats-
diener bewilligten Ruhegehalte gleichgeachtet.
§ 14. (1) Keinen Anspruch auf Witwengeld und Waisengeld haben die Witwe
und die Waisen, wenn der Staatsdiener die Ehe erst nach seiner Versetzung in Warte-
geld oder in den Ruhestand oder nach seiner Entlassung geschlossen hat und nicht wieder
in den Dienst eingetreten ist.
(2) Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe,
1. wenn der Staatsdiener im Zeitpunkte der Eheschließung und von da ab bis zu
seinem Tode krank und dienstunfähig gewesen ist,
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