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Nr. 7. Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Hofrangordnung;
vom 12. Februar 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist in der Hofrang—
ordnung unter Klasse IV Ziffer 18 bei „Militär-Bauinspektor“ anzufügen:
und die etatsmäßigen Regierungsbaumeister der Militärverwaltung.
Dresden, am 12. Februar 1912.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Zscherp.
Nr. 8. Gesetz
über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden;
vom 20. Februar 1912.
WIn. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Die Vorschriften unter 8 des Gesetzes, die Einrichtung der Staatsschuldenkasse
betreffend, vom 29. September 1834 (Gesetzsammlung S. 209) sowie das Gesetz wegen
Erläuterung und Vervollständigung von § 8 des Gesetzes vom 29. September 1834,
die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend, vom 3. November 1848 (G.= u.
V.-Bl. S. 202) werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
8.
Dieser Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern der ersten Kammer und drei Mit—
gliedern der zweiten Kammer. Die Mitglieder werden auf jedem ordentlichen Land—
tage von jeder Kammer gesondert gewählt. Ihre Mitgliedschaft erlischt mit der Wahl