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die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend, vom
9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 91),
3. die §§ 36, 48 und 49 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom
3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239),
4. der § 6 Absatz 1 des Gesetzes, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinter-
lassenen betreffend, vom 24. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 373).
(3) Nachträgliche Beiträge zum Pensionsfonds gemäß § 2 des Gesetzes, den Weg-
fall der Pensionsbeiträge der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 1. Februar 1890
(G.= u. V.-Bl. S. 23) werden von den Hinterlassenen nicht erhoben.
(1) Für die Versorgung der Witwen und Waisen von Staatsdienern, die vor dem
1. Juli 1912 gestorben sind, bleiben die bisherigen Vorschriften mit folgenden Ein-
schränkungen in Geltung:
1. Die Ansprüche auf Witwen- und Waisengeld ruhen und erlöschen vom 1. Juli
1912 ab nur nach Maßgabe der §§ 17 und 18; § 18 Absatz 1 Nr. 1 findet jedoch
keine Anwendung auf Witwen und Waisen, die bereits vor dem 1. Juli 1912
die Reichsangehörigkeit verloren haben;
2. § 22 gilt für alle mit und nach dem 1. Juli 1912 fällig werdenden Versorgungs—
ansprüche, Absatz 1 des 8 22 jedoch nur unbeschadei der von Dritten vor dem
1. Juli 1912 erworbenen Rechte.
(5) Das Witwen= und Waisengeld der Hinterlassenen derjenigen Staatsdiener,
die sich am 1. Januar 1909 im Ruhestande befanden und bei Beginn des 1. Juli 1912
noch am Leben sind, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet, wenn diese zu
einem den Hinterlassenen günstigeren Ergebnisse führen als die Vorschriften dieses
Gesetzes.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am'15. Juni 1912.
Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ernst v. Seydewitz.