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Nr. 48. Gesetz
über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen
und evangelisch-reformierten Geistlichen;
vom 21. Juni 1912.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben, soweit es sich um die evangelisch-lutherische Kirche handelt, im Einverständnisse
mit Unsern in Evangelicis beauftragten Staatsministern und der evangelisch-luthe-
rischen Landessynode beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, was folgt: ·
§1.DieWitwenunddieehelichenKinderderjenigenimDisenstoderimGe-
nussevonWartegeldoderRuhegehaltverstorbenenevangelisch-lutherischenGeistlichen,
die Mitglieder der Prediger-Witwen- und Waisenkasse sind, erhalten Gnadengenuß,
Witwen- und Waisengeld, die Witwen und die ehelichen Kinder der evangelisch-refor—
mierten Geistlichen Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
I. Gnadengenuß.
§ 2. Als Gnadengenuß ist das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der
Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate fort-
zugewähren.
§ 3. Wegen des Gnadengenusses vom letzten Diensteinkommen bewendet es
bei den Bestimmungen des Kirchengesetzes, die Dauer des Gnadengenusses der Hinter-
lassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 31. Mai 1898 (G.= u.
V.-Bl. S. 79) und bei den jeweilig geltenden Vorschriften, nach denen von diesem
Gnadengenusse die im Amte begründeten Ausgaben und die Kosten der Stellver-
tretung ganz oder teilweise zu bestreiten sind.
§ 4. Der Gnadengenuß vom Wartegelde sowie der vom Ruhegehalt auf Grund
von § 9 der Disziplinarordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs
Sachsen vom 30. Juli 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 59) wird aus denselben Mitteln wie das
Wartegeld oder der Ruhegehalt bestritten.
§ 5. An welchen von mehreren Berechtigten der Gnadengenuß zu leisten ist,
bestimmt, wenn der Geistliche Ruhegehalt oder Wartegeld bezog, das Evangelisch-
lutherische Landeskonsistorium.