Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 48. Gesetz 
über die Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen 
und evangelisch-reformierten Geistlichen; 
vom 21. Juni 1912. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben, soweit es sich um die evangelisch-lutherische Kirche handelt, im Einverständnisse 
mit Unsern in Evangelicis beauftragten Staatsministern und der evangelisch-luthe- 
rischen Landessynode beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: · 
§1.DieWitwenunddieehelichenKinderderjenigenimDisenstoderimGe- 
nussevonWartegeldoderRuhegehaltverstorbenenevangelisch-lutherischenGeistlichen, 
die Mitglieder der Prediger-Witwen- und Waisenkasse sind, erhalten Gnadengenuß, 
Witwen- und Waisengeld, die Witwen und die ehelichen Kinder der evangelisch-refor— 
mierten Geistlichen Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
I. Gnadengenuß. 
§ 2. Als Gnadengenuß ist das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der 
Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate fort- 
zugewähren. 
§ 3. Wegen des Gnadengenusses vom letzten Diensteinkommen bewendet es 
bei den Bestimmungen des Kirchengesetzes, die Dauer des Gnadengenusses der Hinter- 
lassenen der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 31. Mai 1898 (G.= u. 
V.-Bl. S. 79) und bei den jeweilig geltenden Vorschriften, nach denen von diesem 
Gnadengenusse die im Amte begründeten Ausgaben und die Kosten der Stellver- 
tretung ganz oder teilweise zu bestreiten sind. 
§ 4. Der Gnadengenuß vom Wartegelde sowie der vom Ruhegehalt auf Grund 
von § 9 der Disziplinarordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs 
Sachsen vom 30. Juli 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 59) wird aus denselben Mitteln wie das 
Wartegeld oder der Ruhegehalt bestritten. 
§ 5. An welchen von mehreren Berechtigten der Gnadengenuß zu leisten ist, 
bestimmt, wenn der Geistliche Ruhegehalt oder Wartegeld bezog, das Evangelisch- 
lutherische Landeskonsistorium.
	        
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