Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 6. (1) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, 
so kann der Gnadengenuß nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 ganz oder teilweise auch ge- 
währt werden, wenn der Verstorbene eheliche Abkömmlinge zweiten oder entfernteren 
Grades, Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege- 
kinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
(2) Die Entschließung hierüber steht, wenn Ruhegehalt oder Wartegeld als 
Gnadengenuß zu gewähren ist, dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu. 
II. Witwen= und Waisengeld. 
§ 7. (1) Das jährliche Witwengeld beträgt, soweit nicht die in Absatz 2 vor- 
gesehenen Erhöhungen eintreten, 20/100 des Diensteinkommens, das der Verstorbene 
vor seinem Tode oder, wenn er im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt gestorben 
ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat. 
(2) Hatte der Verstorbene zehn Dienstjahre erfüllt, so steigt das Witwengeld mit 
je drei weiteren erfüllten Dienstjahren um 1/100 des letzten Diensteinkommene. 
(s) Der Höchstsatz des Witwengeldes beträgt 30/100 des letzten Diensteinkommens 
des Verstorbenen. 
(4) Die Dienstzeit wird nach den jeweiligen Vorschriften berechnet, die bei der 
Ermittelung des Ruhegehalts der Geistlichen anzuwenden sind. Soweit hierber 
gewisse Zeiten auf die Dienstzeit angerechnet werden können, kann diese Anrechnung 
auch bei der Ermittelung des Witwen= und Waisengeldes bewilligt werden. 
§ 8. Das jährliche Waisengeld beträgt 
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen 
zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, ¼ des Witwengeldes, 
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des 
Geistlichen zum Bezuge des Witwengeldes nicht berechtigt war, ½ des 
Witwengeldes. 
§ 9. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann das Witwengeld um 3/100 des 
letzten Diensteinkommens, jedoch nicht über 20/100 hinaus erhöht werden. Unter der 
gleichen Voraussetzung kann der Berechnung des Waisengeldes der erhöhte Satz des 
Witwengeldes zugrunde gelegt werden. « 
§ 10. (1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den anderthalbfachen 
Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen, den der Verstorbene bezog oder zu beziehen 
gehabt hätte, wenn er am Schlusse des Sterbemonates in den Ruhestand versetzt 
worden wäre. Ist der Geistliche vor Vollendung des zehnten Dienstjahres im Dienste
	        
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