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§ 6. (1) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden,
so kann der Gnadengenuß nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 ganz oder teilweise auch ge-
währt werden, wenn der Verstorbene eheliche Abkömmlinge zweiten oder entfernteren
Grades, Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege-
kinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
(2) Die Entschließung hierüber steht, wenn Ruhegehalt oder Wartegeld als
Gnadengenuß zu gewähren ist, dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu.
II. Witwen= und Waisengeld.
§ 7. (1) Das jährliche Witwengeld beträgt, soweit nicht die in Absatz 2 vor-
gesehenen Erhöhungen eintreten, 20/100 des Diensteinkommens, das der Verstorbene
vor seinem Tode oder, wenn er im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt gestorben
ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat.
(2) Hatte der Verstorbene zehn Dienstjahre erfüllt, so steigt das Witwengeld mit
je drei weiteren erfüllten Dienstjahren um 1/100 des letzten Diensteinkommene.
(s) Der Höchstsatz des Witwengeldes beträgt 30/100 des letzten Diensteinkommens
des Verstorbenen.
(4) Die Dienstzeit wird nach den jeweiligen Vorschriften berechnet, die bei der
Ermittelung des Ruhegehalts der Geistlichen anzuwenden sind. Soweit hierber
gewisse Zeiten auf die Dienstzeit angerechnet werden können, kann diese Anrechnung
auch bei der Ermittelung des Witwen= und Waisengeldes bewilligt werden.
§ 8. Das jährliche Waisengeld beträgt
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen
zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, ¼ des Witwengeldes,
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Geistlichen zum Bezuge des Witwengeldes nicht berechtigt war, ½ des
Witwengeldes.
§ 9. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann das Witwengeld um 3/100 des
letzten Diensteinkommens, jedoch nicht über 20/100 hinaus erhöht werden. Unter der
gleichen Voraussetzung kann der Berechnung des Waisengeldes der erhöhte Satz des
Witwengeldes zugrunde gelegt werden. «
§ 10. (1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den anderthalbfachen
Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen, den der Verstorbene bezog oder zu beziehen
gehabt hätte, wenn er am Schlusse des Sterbemonates in den Ruhestand versetzt
worden wäre. Ist der Geistliche vor Vollendung des zehnten Dienstjahres im Dienste