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gestorben, so dürfen Witwen- und Waisengeld zusammen das Anderthalbfache des
niedrigsten Ruhegehaltsatzes nicht übersteigen.
(2) Ergeben Witwen- und Waisengeld zusammen einen höheren Betrag, so werden
sie im Verhältnisse ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines Berechtigten erhöhen
sich die Bezüge der übrigen vom Beginne des folgenden Monats an bis zum zu—
lässigen Höchstbetrage.
§ 11. Witwen= und Waisengeld nach §§ 7 bis 10 erhalten auch die Witwen und
Waisen amtsenthobener sowie solcher aus dem Dienste ausgeschiedener oder entlassener
Geistlicher, die bis zu ihrem Tode gemäß § 4 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse
der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und der evangelisch-
reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 132) jährliche
Unterstützungen bezogen haben. Die gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des angezogenen
Gesetzes der Familie eines entlassenen Geistlichen bewilligte jährliche Unterstützung
wird hierbei einer dem Geistlichen selbst bewilligten Unterstützung gleichgeachtet.
§ 12. (1) Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe
und die Waisen,
wenn der Geistliche die Ehe erst nach seiner Versetzung in Wartegeld oder in
den Ruhestand oder nach seiner Entlassung geschlossen hat und nicht wieder
in den Dienst als ständiger Geistlicher eingetreten ist.
(2) Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe,
1. wenn der Geistliche im Zeitpunkte der Eheschließung und von da ab bis zu
seinem Tode krank und dienstunfähig gewesen ist,
2. wenn die Witwe fünfundzwanzig oder mehr Jahre jünger ist als der Verstorbene
und die Ehe erst nach vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahre des Mannes
geschlossen worden ist,
3. wenn der Geistliche zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens
der Frau zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
(3s) Keinen Anspruch auf Waisengeld hat eine Weise,
1. wenn sie beim Tode des Geistlichen das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hatte,
2. wenn sie beim Tode des Geistlichen verheiratet war.
§ 13. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten
Monate nach dem Ablaufe des Gnadengenusses. Für Weisen, die erst später geboren
worden sind, beginnt der Anspruch mit dem Anfange des Geburtsmonats.
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