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(2) Die Unterstützungen dürfen die Sätze des Waisengeldes nicht übersteigen,
die sich bei Anwendung der §§ 7 bis 10 ergeben würden.
III. Schlußbestimmungen.
§ 18. Hinterlassene haben keinen Anspruch auf Gnadengenuß, Witwen= oder
Waisengeld, wenn sie den Tod des Geistlichen vorsätzlich herbeigeführt haben.
l19. Die Feststellung der nach diesem Gesetze zu gewährenden Bezüge liegt
dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium hinsichtlich der Hinterlassenen der
evangelisch-lutherischen Geistlichen und dem Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts hinsichtlich der Hinterlassenen der evangelisch-reformierten Geistlichen ob.
Diese Behörden haben auch die in § 7 Absatz 4 Satz 2, 9§ 9, 14 und 17 vorgesehenen
Entschließungen zu fassen, das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium in den Fällen
von § 7 Absatz 4 Satz 2, § 9 und § 14 im Einverständnisse mit dem Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die im zweiten Satze bezeichneten Entschließungen
sind für das Gericht maßgebend.
§ 20. (1) Die Ansprüche aus diesem Gesetze können weder abgetreten noch
verpfändet, noch auf andere Weise übertragen werden.
(2) Der Staatsfiskus ist berechtigt, gegen Ansprüche aus diesem Gesetz auch
insoweit aufzurechnen, als sie der Pfändung nicht unterworfen sind.
8 21. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit dies noch nicht geschehen ist, außer Wirksamkeit
1. 98§ 15 bis 19 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der
Hinterlassenen dieser und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend,
vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 132),
2. 88 9 Absatz 3, 10 Absatz 2 des Gesetzes, die Errichtung einer Prediger-Witwen-
und Waisenkasse betreffend, vom 1. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 185),
3. 88 4 bis 7 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. De-
zember 1837, die Errichtung einer Prediger-Witwen= und Waisenkasse be-
treffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 110),
4. § 6 Absatz 1 des Gesetzes, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer
und ihre Hinterlassenen betreffend, vom 24. Dezember 1908 (G.= u. V.-Bl.
S. 377).
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