Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(s) Für die Versorgung der Witwen und Waisen von Geistlichen, die vor dem 
1. Juli 1912 gestorben sind, bleiben die bisherigen Vorschriften mit folgenden Ein— 
schränkungen in Geltung: 
1. Die Ansprüche auf Witwen- und Waisengeld erlöschen und ruhen vom 1. Juli 
1912 ab nur nach Maßgabe der §§ 15 und 16; § 16 Absatz 1 Nr. 1 findet 
jedoch keine Anwendung auf Witwen und Waisen, die bereits vor dem 1. Juli 
1912 die Reichsangehörigkeit verloren haben; 
2. 9 20 gilt für alle mit und nach dem 1. Juli 1912 fällig werdenden Versorgungs- 
ansprüche, § 20 Absatz 1 jedoch nur unbeschadet der von Dritten vor dem 
1. Juli 1912 erworbenen Rechte. 
(4) Das Witwen= und Waisengeld der Hinterlassenen derjenigen Geistlichen, 
die sich am 1. Januar 1909 im Ruhestande befanden und bei Beginn des 1. Juli 
1912 noch am Leben sind, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet, wenn 
diese zu einem den Hinterlassenen günstigeren Ergebnisse führen als die Vorschriften 
dieses Gesetzes. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 21. Juni 1912. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
  
  
Nr. 49. Gesetz 
über die Bersorgung der Hinterlassenen von Lehrern; 
vom 21. Juni 1912. 
Wodgn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines im ständigen 
Schulamt oder im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt verstorbenen ständigen 
Lehrers an einer öffentlichen Volksschule, öffentlichen Taubstummenanstalt oder an 
einer öffentlichen höheren Schulanstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule,
	        
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