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8 12. Witwen= und Waisengeld nach §§ 8 bis 11 erhalten auch die Witwen und
Waisen solcher entlassener Lehrer, die bis zu ihrem Tode gemäß § 3 Absatz 1 oder
§* 8 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren
Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 21), jährliche Unterstützungen oder Ruhegehalt bezogen haben.
Die gemäß § 8 Absatz 2 und 3 des angezogenen Gesetzes der Familie eines ent-
lassenen Lehrers bewilligte jährliche Unterstützung wird einem dem Lehrer bewillig-
ten Ruhegehalte gleichgeachtet.
§ 13. (1) Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben die Witwe und
die Waisen, wenn der Lehrer die Ehe erst nach seiner Versetzung in Wartegeld oder
in den Ruhestand oder nach seiner Entlassung geschlossen hat und nicht wieder in den
ständigen Schuldienst eingetreten ist.
(2) Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe,
1. wenn der Lehrer im Zeitpunkte der Eheschließung und von da ab bis zu seinem
Tode krank und dienstunfähig gewesen ist,
2. wenn die Witwe fünfundzwanzig oder mehr Jahre jünger ist als der Verstorbene
und die Ehe erst nach vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahre des Mannes
geschlossen worden ist,
3. wenn der Lehrer zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens
der Frau zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
(3) Keinen Anspruch auf Waisengeld hat eine Weise,
1. wenn sie beim Tode des Lehrers das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hatte,
2. wenn sie beim Tode des Lehrers verheiratet war.
8 14. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten
Monate nach dem Ablaufe des Gnadengenusses. Für Waisen, die erst später geboren
worden sind, beginnt der Anspruch mit dem Anfange des Geburtsmonats.
(2) Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen
die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die oberste Schulbehörde.
§ 15. Ist ein Lehrer, dessen Hinterlassenen im Falle seines Todes Anspruch
auf Witwen= und Waisengeld zustehen würde, verschollen, so kann den Hinterlassenen
das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§ 16. Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld erlischt
1. mit dem Ablaufe des Monats, in dem der Berechtigte sich verheiratet oder stirbt,