neuer Mitglieder oder mit dem Ausscheiden aus der Kammer. Die Mitglieder der
zweiten Kammer scheiden jedoch beim Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode für
die zweite Kammer oder bei der Auflösung dieser Kammer aus dem Ausschusse erst
dann aus, wenn neue Mitglieder an ihrer Stelle gewählt sind.
Außer den ordentlichen Mitgliedern des Ausschusses wählt jede Kammer drei
Stellvertreter. Auf die Wahl der Stellvertreter und das Erlöschen der aus der Wahl
hervorgehenden Rechte finden die Vorschriften des Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Sa.
Scheiden ordentliche Mitglieder des Ausschusses vor der Neuwahl aus, so treten
die Stellvertreter aus derjenigen Kammer, der die ausgeschiedenen Mitglieder an—
gehörten, in der Reihenfolge, in der sie gewählt worden sind, in den Ausschuß als
ordentliche Mitglieder ein. Sind Stellvertreter aus derjenigen Kammer, der die aus—
geschiedenen Mitglieder angehörten, nicht mehr vorhanden, so wird der Ausschuß
durch den Eintritt von Stellvertretern aus der anderen Kammer ergänzt; hierbei
ist ebenfalls die Reihenfolge maßgebend, in der die Stellvertreter gewählt worden sind.
Ist der Ausschuß auf Grund des Absatz 1 Satz 2 ergänzt worden, so kann die-
jenige Kammer, die in dem Ausschusse durch weniger als drei Mitglieder aus ihrer
Mitte vertreten ist, eine Nachwahl von Mitgliedern und Stellvertretern vornehmen,
wenn vor dem ordentlichen Landtag, in dem die Neuwahl stattzufinden hat, ein
außerordentlicher Landtag einberufen wird. Mit dem Eintritte der bei der Nachwahl
gewählten Mitglieder scheiden die dem Ausschusse gemäß Absatz 1 Satz 2 angehörenden
Mitglieder wieder aus.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 20. Februar 1912.
Friedrich August.
Ernst v. Seydewitz.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &4 Söhne. Dresden.