Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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2. für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens— 
jahr vollendet. 
§ 17. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht 
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist, 
2. solange der Berechtigte im öffentlichen Dienst oder im Hofdienst angestellt ist 
und das Diensteinkommen aus dieser Anstellung bei der Witwe 2000 NK, 
bei einer Waise 1000 K übersteigt, in Höhe des Mehrbetrags des Dienst- 
einkommens, 
3. solange die Witwe aus einer von ihr bekleideten Stelle im öffentlichen Dienst 
oder im Hofdienst einen Ruhegehalt von mehr als 1500 .K bezieht, in Höhe 
des Mehrbetrags dieses Ruhegehalts. 
(2) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht ferner, 
4. solange dem Berechtigten die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, 
5. solange der Berechtigte Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe von mehr 
als einem Monate verbüßt oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeits-, 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht ist, 
6. solange der Berechtigte unter sittenpolizeilicher Aufsicht steht. 
(s) Die Zahlung des ruhenden Betrags wird mit dem Ablaufe des Monats 
eingestellt, in dem das Ruhen eingetreten ist, wenn aber das Ruhen am ersten Tag 
eines Monats eingetreten ist, mit dem Beginne dieses Monats. Lebt der Anspruch 
auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats wieder an. 
§ 18. (1) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können unverheirateten Töchtern 
und gebrechlichen Söhnen von Lehrern, wenn sie nach vollendetem achtzehnten Lebens- 
jahr ohne ihr Verschulden außerstande sind, sich den Lebensunterhalt zu erwerben, 
jährliche Unterstützungen bewilligt werden. 
(2) Die Unterstützungen dürfen die Sätze des Waisengeldes nicht übersteigen, 
die sich bei Anwendung der §§ 8 bis 11 ergeben würden. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 19. Hinterlassene haben keinen Anspruch auf Gnadengenuß und Witwen- 
oder Waisengeld, wenn sie den Tod des Lehrers vorsätzlich herbeigeführt haben. 
8 20. Die Feststellung der nach diesem Gesetze zu gewährenden Bezüge liegt 
der obersten Schulbehörde ob, soweit nicht in 8§ 6 und 7 etwas anderes bestimmt ist. 
Die oberste Schulbehörde ist auch zu den in § 3 Absatz 1, §8 4, 5, 8 Absatz 4 Satz 2, 
88§ 10, 15 und 18 vorgesehenen Entschließungen zuständig. Soweit die Bezüge in
	        
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