Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Mit Allerhöchster Genehmigung und mit Zustimmung der in Evangelicis be- 
auftragten Staatsminister wird der vorstehende, vom Akademischen Senate be- 
schlossene Nachtrag zum Revidierten Statute für die Universität Leipzig, soweit er 
nicht durch Gesetz vom heutigen Tage bestätigt worden ist, hierdurch bestätigt. 
Dresden, am 21. Juni 1912. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
B. 
Zmeiter Nachtrag 
zum Revidierten Statute für die Allgemeine Witwen= und Waisenkasse 
der Universität Leipzig 
vom 29. April 1892. 
Artikel I. 
Die §8§ 4, 8, 9 und 10 erhalten nachstehenden Wortlaut: 
§s 4. Die Erträgnisse der dieser Kasse zugewiesenen Kapitalien und die 
ihr sonst zugewiesenen Einkünfte dürfen lediglich zu den Bezügen der Hinter- 
bliebenen von Professoren der Universität Leipzig nach Maßgabe dieses 
Statutes verwendet werden. 
Das Universitätsrentamt hat die Rechnungen alljährlich vor ihrer Einsen- 
dung an das Ministerium dem Akademischen Senate zur Prüfung und etwaigen 
Erhebung von Einwänden vorzulegen. 
8 8. Als Pension erhält die Witwe eines als Mitglied verstorbenen 
ordentlichen Professors 2000 .M, die eines als Mitglied verstorbenen Honorar= 
professors oder außerordentlichen Professors 1100 + jährlich. An Stelle dieser 
Summen tritt jedoch, wenn es höher ist, das Witwengeld, wie es sich bei sinn- 
gemäßer Anwendung der §§ 9, 12, 14, 18 und 23 Absatz 4 des Gesetzes über 
die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern, vom 15. Juni 1912 
(G.= u. V.-Bl. S. 303) nach dem letzten Professorengehalte des Ver-
	        
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