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storbenen einschließlich des mit 600 K anzusetzenden Wertes freier Dienst-
wohnung berechnet.
§ 9. Jedes eheliche oder legitimierte Kind eines als Mitglied verstorbenen
Professors erhält, so lange seine Mutter lebt, ein Viertel, nach deren Tode ein
Drittel der Witwenpension.
§ 10. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann das Ministerium den
Hinterlassenen eines Mitgliedes auf Antrag des Akademischen Senates eine
die Höhe der statutmäßigen Pension um höchstens ein Viertel übersteigende
Pension bewilligen.
Ist die Pension gemäß §8 dieses Statutes nach Maßgabe des Gesetzes über
die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern zu gewähren, so gilt
für Bewilligung erhöhter Pensionen § 11 dieses Gesetzes.
Artikel II.
Hinter § 15 wird eingeschaltet:
§ 15 a. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom
1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird zugunsten der Hinterbliebenen
von Professoren sinngemäß angewendet.
Artikel III.
Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Gleichzeitig erledigt sich der erste Nachtrag vom 12. Februar 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung und mit Zustimmung der in Evangelicis be-
auftragten Staatsminister wird der vorstehende, vom Akademischen Senate be-
schlossene Nachtrag zum Revidierten Statute für die Allgemeine Witwen= und Waisen-
kasse der Universität Leipzig, soweit er nicht durch Gesetz vom heutigen Tage bestätigt
worden ist, hierdurch bestätigt.
Dresden, am 21. Juni 1912.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Graf.