Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(') Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet für die Zulassung zu der engeren 
Wahl das Los, bei der engeren Wahl selbst aber die Stimme des Vorsitzenden. 
(vl) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehältlich der Be- 
stimmungen in § 16 der Vorsitzende. 
8 15. (1) Über die Wahl ist von einem vereidigten Schriftführer eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen ist. 
(11) Aus der Niederschrift müssen die Namen des Vorsitzenden und der mit- 
wirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Versicherte, 
der Gang des Wahlverfahrens, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen 
gültigen oder ungültigen Stimmen, sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten 
zu ersehen sein. 
(111) Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist in der Niederschrift an- 
zugeben. 
8 16. (#) Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Landes- 
versicherungsamt. Erklärt dieses eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die Wahl 
zu wiederholen. 
(r1) Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den 
Direktor des Oberversicherungsamtes von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in 
Kenntnis gesetzt. 
(ruI) Die Wahl kann abgelehnt werden, sofern sich der Gewählte nicht bereits 
vorher zu ihrer Annahme gegenüber dem Direktor des Oberversicherungsamtes oder 
gegenüber der Arztekammer bereit erklärt hat. 
§ 17. (1) Nach Annahme der Wahl durch die Gewählten sind ihre Namen durch 
den Direktor des Oberversicherungsamtes im Dresdner Journal und in der Leipziger 
Zeitung bekannt zu machen. Die Gewählten treten ihr Amt am Tage des Erscheinens 
dieser Bekanntmachung an. Bis dahin führen die bisherigen Sachverständigen ihr 
Amt weiter. 
§ 18. (1) Eine Ergänzungswahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der dem Schieds- 
gerichte zur Verfügung stehenden Sachverständigen, einschließlich der Stellvertreter, 
durch Ablehnung der Wahl oder durch Ausscheiden auf zwei herabsinkt. 
(11) Von einer Ergänzungswahl kann abgesehen werden, wenn der Fall des 
Absatzes 1I im letzten Viertel des Kalenderjahres eintritt und die noch vorhandenen 
Sachverständigen dem Bedarfe genügen. 
§ 19. Die nach den §§ 12 flg. gewählten Sachverständigen sind bei Antritt ihres 
Amtes eidlich, im Falle der Wiederwahl durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht zu 
nehmen.
	        
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