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(') Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet für die Zulassung zu der engeren
Wahl das Los, bei der engeren Wahl selbst aber die Stimme des Vorsitzenden.
(vl) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehältlich der Be-
stimmungen in § 16 der Vorsitzende.
8 15. (1) Über die Wahl ist von einem vereidigten Schriftführer eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen ist.
(11) Aus der Niederschrift müssen die Namen des Vorsitzenden und der mit-
wirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Versicherte,
der Gang des Wahlverfahrens, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen
gültigen oder ungültigen Stimmen, sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten
zu ersehen sein.
(111) Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist in der Niederschrift an-
zugeben.
8 16. (#) Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Landes-
versicherungsamt. Erklärt dieses eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die Wahl
zu wiederholen.
(r1) Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den
Direktor des Oberversicherungsamtes von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in
Kenntnis gesetzt.
(ruI) Die Wahl kann abgelehnt werden, sofern sich der Gewählte nicht bereits
vorher zu ihrer Annahme gegenüber dem Direktor des Oberversicherungsamtes oder
gegenüber der Arztekammer bereit erklärt hat.
§ 17. (1) Nach Annahme der Wahl durch die Gewählten sind ihre Namen durch
den Direktor des Oberversicherungsamtes im Dresdner Journal und in der Leipziger
Zeitung bekannt zu machen. Die Gewählten treten ihr Amt am Tage des Erscheinens
dieser Bekanntmachung an. Bis dahin führen die bisherigen Sachverständigen ihr
Amt weiter.
§ 18. (1) Eine Ergänzungswahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der dem Schieds-
gerichte zur Verfügung stehenden Sachverständigen, einschließlich der Stellvertreter,
durch Ablehnung der Wahl oder durch Ausscheiden auf zwei herabsinkt.
(11) Von einer Ergänzungswahl kann abgesehen werden, wenn der Fall des
Absatzes 1I im letzten Viertel des Kalenderjahres eintritt und die noch vorhandenen
Sachverständigen dem Bedarfe genügen.
§ 19. Die nach den §§ 12 flg. gewählten Sachverständigen sind bei Antritt ihres
Amtes eidlich, im Falle der Wiederwahl durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht zu
nehmen.