Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 20. Die Berechnung der Gebühren für die ärztlichen Sachverständigen hat 
unter entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Arzte usw. bei gerichtlich- 
medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 231) oder der später an deren Stelle tretenden Vorschriften zu erfolgen. 
b) Besonderes Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahn- 
verwaltung. 
§ 21. (1) Für den Betrieb der Staatseisenbahnverwaltung wird ein besonderes 
Oberversicherungsamt (R. V.O. § 63) mit dem Sitze in Dresden errichtet. 
(r.) Dieses Oberversicherungsamt wird dem allgemeinen Oberversicherungs- 
amte zu Dresden angegliedert. Es führt die Bezeichnung „Oberversicherungsamt der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen“ und ist zuständig für alle Aufgaben, die 
dem Oberversicherungsamte nach der Reichsversicherungsordnung als höherer Spruch-, 
Beschluß= und Aufsichtsbehörde für die Betriebskrankenkasse der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnen, die Abteilung A der Arbeiterpensionskasse der Königlich Säch- 
sischen Staatseisenbahnen und für den Betrieb der Staatseisenbahnen auf dem Ge- 
biete der Unfallversicherung obliegen. 
(II1) Die Diensträume des allgemeinen Oberversicherungsamtes dienen gleich- 
zeitig als Diensträume des besonderen Oberversicherungsamtes. Das Nähere hierüber 
bestimmt der Direktor des allgemeinen Oberversicherungsamtes. 
§ 22. Die Geschäfte des Oberversicherungsamtes der Königlich Saächsischen 
Staatseisenbahnen werden durch das allgemeine Oberversicherungsamt zu Dresden 
wahrgenommen. Die Vorschriften der §§ 2 bis 20 sind, soweit nicht in den folgenden 
Vorschriften etwas anderes bestimmt wird, auf das Oberversicherungsamt der König- 
lich Sächsischen Staatseisenbahnen entsprechend anzuwenden. 
§ 23. Das Oberversicherungsamt der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen 
hat 18 Beisitzer und für diese 6 Stellvertreter. Die Beisitzer und die Stellvertreter 
werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten auf vier Jahre gewählt 
und bleiben nach dieser Zeit noch im Amte bis ihre Nachfolger eintreten. Die Arbeit- 
geberbeisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Arbeitgeber-Vorstandsmitgliedern 
der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, die Ver- 
sichertenbeisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Versicherten-Ausschußmit- 
gliedern dieser Kasse gewählt. Das Nähere über die Wahl bestimmt das Finanz- 
ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. 
8 24. Die für das Oberversicherungsamt zu Dresden bestellten Vertrauens- 
ärzte sind zugleich Vertrauensärzte des Oberversicherungsamtes der Königlich Säch- 
sischen Staatseisenbahnen.
	        
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