Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Versicherungsträger betreffenden, im Geschäftsjahr erledigten Berufungen, Be— 
schwerden und sonstigen Beschlußsachen zur Gesamtzahl der im Geschäftsjahr erledigten 
Angelegenheiten dieser Art steht. Das knappschaftliche Oberversicherungsamt bestimmt 
das Nähere und setzt die Beträge fest. 
III. Versicherungsämter. 
a) Allgemeines. 
§ 37. Versicherungsämter (R. V.O. § 36) werden bei jeder Amtshauptmann- 
schaft, bei der amtshauptmannschaftlichen Delegation Sayda und bei allen Städten 
mit der Revidierten Städteordnung mit Ausnahme der Stadt Sayda errichtet. Die 
Stadt Sayda wird mit der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu einem gemein- 
samen, bei der letzteren zu errichtenden Versicherungsamte vereinigt. 
§ 38. Wegen der etwaigen Errichtung weiterer gemeinsamer Versicherungs- 
ämter für eine Stadt mit der Revidierten Städteordnung und eine Amtshauptmann- 
schaft bestimmt das Ministerium des Innern auf Antrag der Beteiligten das Nähere. 
Für mehrere Städte mit der Revidierten Städteordnung können gemeinsame Ver- 
sicherungsämter auf Grund des Gesetzes über die Gemeindeverbände vom 18. Juni 
1910 (G.= u. V.-Bl. S. 146) errichtet werden. Die Satzungen sind nach Gehör des 
Oberversicherungsamtes aufzustellen und bedürfen der Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern. 
§ 39. Gemeindeverband im Sinne von §§ 39 Absatz 3 und 59 der Reichsversiche- 
rungsordnung ist die Gemeinde oder bei gemeinsamen Versicherungsämtern der Ge- 
meindeverband, für dessen Bezirk das Versicherungsamt errichtet ist. 
§ 40. (1) Ständige Stellvertreter des Vorsitzenden der amtshauptmannschaft- 
lichen Versicherungsämter sind die Beamten der Amtshauptmannschaft, die nach 
Landesrecht zur allgemeinen Stellvertretung des Amtshauptmannes befugt sind. 
Die Amtshauptleute haben den Oberversicherungsämtern anzuzeigen, welche Be- 
amten sie in erster Linie mit der Stellvertretung beauftragen. 
(II.) Die Bestellung etwaiger weiterer Stellvertreter ist unter Beobachtung der 
Vorschriften in § 39 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung zulässig. In gleicher 
Weise sind die Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamtes bei der amts- 
hauptmannschaftlichen Delegation Sayda zu bestimmen. 
(#rI) Die ständigen Stellvertreter der Vorsitzenden der bei den Städten mit der 
Revidierten Städteordnung errichteten Versicherungsämter werden nach § 39 Absatz 3 
der Reichsversicherungsordnung von dem Stadtrate mit Zustimmung des Ober- 
versicherungsamtes bestellt.
	        
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