Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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ordnet die Bildung eines gemeinsamen Versicherungsamtes (R.V.O. § 36 Absatz 1 
Satz 2) an. 
8 46. Die Verteilung der Kosten des gemeinsamen Versicherungsamtes be- 
stimmt, wenn keine Einigung der Beteiligten zustande kommt, das Ministerium des 
Innern nach freiem Ermessen (R. V.O. 859 Absatz 1 Satz 3). 
§ 47. An die Stelle der Bestimmungen in § 49 Absatz 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung tritt folgende Vorschrift: Die Versicherungsvertreter der bei den Amtshaupt- 
mannschaften und der Delegation Sayda errichteten Versicherungsämter sollen 
mindestens je zu einem Drittel nicht über sechs Kilometer, bei den Amtshauptmann- 
schaften Dresden, Leipzig und Chemnitz nicht über zehn Kilometer von der Mitte der 
Stadt entfernt wohnen, in der das Versicherungsamt seinen Sitz hat. 
§ 48. (1) Das Versicherungsamt führt das Siegel der Amtshauptmannschaft 
oder der amtshauptmannschaftlichen Delegation oder der Stadt, bei der es errichtet 
ist, mit der Bezeichnung „Versicherungsamt“ (Kaiserliche Verordnung vom 24. De- 
zember 1911 § 11 Absatz 1). 
(r1) Bei den auf Grund des Gesetzes über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 
errichteten gemeinsamen Versicherungsämtern hat die Satzung hierüber Bestimmung 
zu treffen. 
b) Teilweiser Ausschluß der Zuständigkeit der Versicherungsämter auf 
dem Gebiete der Eisenbahnverwaltung und des Knappschaftswesens. 
§ 49. Die Aufgaben der Versicherungsämter, insoweit sie nicht der Spruch- 
ausschuß wahrzunehmen hat, werden bei der Betriebskrankenkasse der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen der Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen übertragen (R. V.O. § 377 Absatz 3). 
§ 50. Die Genehmigung zur ausnahmsweisen Ubertragung von Ansprüchen 
nach § 119 Absatz 2 verbunden mit § 1325 der Reichsversicherungsordnung erfolgt 
für Leistungen, die Knappschaftskassen obliegen, durch das Bergamt. 
8 51. (1) Die den Versicherungsämtern in § 1580 Absatz 1 der Reichsversiche- 
rungsordnung zugewiesenen Aufgaben werden für Betriebe, die unter bergpolizeilicher 
Aufsicht stehen, vom Bergamte wahrgenommen. 
(#1) Will ein Versicherungsamt gemäß § 1580 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung die Einnahme des Augenscheins bei einem solchen Betriebe selbst vornehmen, 
so hat es sich vorher mit dem Bergamte ins Vernehmen zu setzen. Das Bergamt 
bestimmt, in welcher Weise die Augenscheinseinnahme vorgenommen werden soll. 
Es kann sich hierbei der Mitwirkung der Berginspektoren bedienen.
	        
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