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ordnet die Bildung eines gemeinsamen Versicherungsamtes (R.V.O. § 36 Absatz 1
Satz 2) an.
8 46. Die Verteilung der Kosten des gemeinsamen Versicherungsamtes be-
stimmt, wenn keine Einigung der Beteiligten zustande kommt, das Ministerium des
Innern nach freiem Ermessen (R. V.O. 859 Absatz 1 Satz 3).
§ 47. An die Stelle der Bestimmungen in § 49 Absatz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung tritt folgende Vorschrift: Die Versicherungsvertreter der bei den Amtshaupt-
mannschaften und der Delegation Sayda errichteten Versicherungsämter sollen
mindestens je zu einem Drittel nicht über sechs Kilometer, bei den Amtshauptmann-
schaften Dresden, Leipzig und Chemnitz nicht über zehn Kilometer von der Mitte der
Stadt entfernt wohnen, in der das Versicherungsamt seinen Sitz hat.
§ 48. (1) Das Versicherungsamt führt das Siegel der Amtshauptmannschaft
oder der amtshauptmannschaftlichen Delegation oder der Stadt, bei der es errichtet
ist, mit der Bezeichnung „Versicherungsamt“ (Kaiserliche Verordnung vom 24. De-
zember 1911 § 11 Absatz 1).
(r1) Bei den auf Grund des Gesetzes über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910
errichteten gemeinsamen Versicherungsämtern hat die Satzung hierüber Bestimmung
zu treffen.
b) Teilweiser Ausschluß der Zuständigkeit der Versicherungsämter auf
dem Gebiete der Eisenbahnverwaltung und des Knappschaftswesens.
§ 49. Die Aufgaben der Versicherungsämter, insoweit sie nicht der Spruch-
ausschuß wahrzunehmen hat, werden bei der Betriebskrankenkasse der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnen der Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnen übertragen (R. V.O. § 377 Absatz 3).
§ 50. Die Genehmigung zur ausnahmsweisen Ubertragung von Ansprüchen
nach § 119 Absatz 2 verbunden mit § 1325 der Reichsversicherungsordnung erfolgt
für Leistungen, die Knappschaftskassen obliegen, durch das Bergamt.
8 51. (1) Die den Versicherungsämtern in § 1580 Absatz 1 der Reichsversiche-
rungsordnung zugewiesenen Aufgaben werden für Betriebe, die unter bergpolizeilicher
Aufsicht stehen, vom Bergamte wahrgenommen.
(#1) Will ein Versicherungsamt gemäß § 1580 Absatz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung die Einnahme des Augenscheins bei einem solchen Betriebe selbst vornehmen,
so hat es sich vorher mit dem Bergamte ins Vernehmen zu setzen. Das Bergamt
bestimmt, in welcher Weise die Augenscheinseinnahme vorgenommen werden soll.
Es kann sich hierbei der Mitwirkung der Berginspektoren bedienen.