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die Unterstützung der Versicherungsanstalten bei der Überwachung der Renten—
empfänger (R. V. O. 8 1470),
.die Benachrichtigung der Träger der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung,
wenn freiwillige Leistungen angezeigt erscheinen (R.V.O. 88 1365, 1550),
wenn die Einleitung eines Heilverfahrens angezeigt ist, die Rente zu entziehen
ist oder zu ruhen hat (R.V.O. 88 1365, 1629),
. die Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung (R. V. O. 98 1365, 1613), die Vorbereitung und
Begutachtung dieser Anträge (R.V.O. 89§ 1365, 1617 bis 1626, 1628, 1632,
1633),
. die Befugnis, bei dem Träger der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
zu beantragen, daß einem Beteiligten besondere Kosten des Verfahrens zur
Last gelegt werden (R.V.O. 8§ 1365, 1634),
. die Zurückweisung der vorzeitig wiederholten Anträge auf Invalidenrente oder
auf Zahlung der Witwenrente (R. V.O. 89§ 1365, 1635).
Die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben sind von den besonderen knappschaftlichen
Organen auch dann durchzuführen, wenn sie ihren Grund in dem Versicherungs-
verhältnisse solcher Personen haben, die nach dem Ausscheiden aus der Bergarbeit
versicherungspflichtige Arbeiten nicht wieder verrichtet haben.
§ 2. Das Bergamt kann das Verfahren bei der Durchführung der in § 1 Absatz 1
Ziffer 6 erwähnten Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen näher bestimmen,
soweit es nicht durch Kaiserliche Verordnung (R.V.O. § 35 Absatz 3) geregelt ist.
§ 3. Zuständig zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben sind bei der
Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen die satzungs-
gemäß eingeführten Bezirkskommissionen, im übrigen die Vorstände der Knappschafts-
Pensionskassen (8 181 Absatz 1, 8 186 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit §9 221 Absatz 1
des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910, G.= u. V.-Bl. S. 217).
Dresden, den 26. Juni 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmreich.