Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 347 — 
J. Teil. 
Stellen für Ausstellung, Umtausch und Erneuerung von Quittungskarten. 
Muster für Ouittungskarten. 
1. (1) Die Quittungskarten (R. V.O. 9§ 1413 flg.) werden ausgestellt, umgetauscht 
und erneuert durch die Krankenkassen in dem nach §§ 1455, 1456 der Reichs- 
versicherungsordnung (vom 19. Juli 1911) angeordneten Umfange. 
(u) Solange Krankenkassen nach den Vorschriften des § 225 der Reichsversiche- 
rungsordnung noch nicht errichtet sind, haben die Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, 
Innungs= und Knappschaftskrankenkassen sowie die Gemeindekrankenversicherungen 
für die nach dem vierten Buche der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen 
Personen, für die sie die Beiträge von den Arbeitgebern einzuziehen haben (Punkt 8, 
9, 11 der vom Ministerium des Innern unterm 30. Dezember 1911 erlassenen „Vor- 
läufigen Bestimmungen zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung“ [Dresdner 
Journal Nr. 302 vom Jahre 1911, Amtsblatt der Landesversicherungsanstalt Nr. 1 
vom Jahre 1912)), auch die Quittungskarten auszustellen, umzutauschen und zu er- 
neuern. 
(2) Im übrigen sind die Gemeindebehörden (Stadträte, Bürgermeister, 
Gemeindevorstände, Gutsvorsteher) die Ausgabestellen für die Quittungskarten 
(R. V.O. § 1419). Zuständig ist 
a) für Versicherungspflichtige (R.V.O. 8§ 1226 flg.) die Gemeindebehörde 
des Beschäftigungsortes (R.V.O. 8§ 153 bis 156 und 1329), für Hausgewerbe- 
treibende, auf welche die Versicherungspflicht erstreckt ist (R. V.O. § 1229), 
die Gemeindebehörde, in deren Bezirk die eigene Betriebsstätte oder die als 
solche benutzte Wohnung des Hausgewerbetreibenden gelegen ist; 
b) für Versicherungsberechtigte (R.V.O. 8§ 1243, 1244) die Gemeindebehörde, 
in deren Bezirk sie beschäftigt sind oder sich unbeschäftigt aufhalten (R. V.O. 
* 1440 Absatz 1), bei Fortsetzung der Versicherung im Auslande (R. V.O. 
* 1440 Absatz 2) jede um Ausgabe der Karte ersuchte Gemeindebehörde. 
3. (1I) Neben den in Punkt 1 und 2 genannten Ausgabestellen sind auch der Vor- 
stand und die von ihm beauftragten Beamten der Landesversicherungsanstalt zur 
Ausgabe von Karten befugt. 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.