Die Bestimmungen in § 41 der Prüfungsordnung vom 6. Juni 1908 finden sinn-
gemäße Anwendung.
Dresden, den 13. Februar 1912.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Graf.
Nr. 10. Verordnung,
den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren
Verwaltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in
diesem Geschäftsbereiche betreffend;
vom 17. Februar 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung vom 22. Dezember 1902
(G.= u. V.-Bl. 1903 S. 49) unter Aufhebung der Verordnung vom 26. Februar 1904
(G.= u. V.-Bl. S. 108), wie folgt abgeändert und ergänzt:
Artikel 1.
§* lc der Verordnung vom 22. Dezember 1902 erhält die Fassung:
Zc) mindestens eine Dienstleistung von 2 Jahren bei den Justizbehörden und von
6 Monaten bei einem Rechtsanwalt vollendet haben.
Artikel 2.
82 erhält hinter dem Worte Amtshauptmannschaft den Zusatz:
„der der Polizeidirektion Dresden“.
Artikel 3.
§*s 8 Absatz 2 erhält die Fassung:
Für die Anrechnung des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungs-
behörden auf die Vorbereitungszeit im Justizdienste sind die Vorschriften des
Artikels I der Verordnung des Justizministeriums vom 1. Juli 1911 (G.= u.
V.-Bl. S. 151) maßgebend.
und einen dritten Absatz: