Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Reichsversicherungsamtes über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung 
gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen. Dabei hat die Aus- 
gabestelle Tatsachen, die ihr aus anderem Anlaß bekannt und für die Beurteilung 
der Versicherungspflicht von Belang sind, zu berücksichtigen und den Sachverhalt 
tunlichst aufzuklären. Insbesondere hat die Krankenkasse als Ausgabestelle zu prüfen, 
ob die nur zur Krankenversicherung gemeldete Person auch der Versicherungspflicht 
nach dem vierten Buche der Reichsversicherungsordnung unterliegt. 
(y) Die erste Karte darf auch dann ausgestellt werden, wenn sie nachweislich 
zum Eintritt in eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit gebraucht wird. 
6. (1) Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, so ist die Ausstellung der 
Karte zunächst abzulehnen und der Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mit- 
teilung der Gründe und der von der Ausgabestelle vorgenommenen Erörterungen 
um eine Außerung binnen einer kurz bemessenen Frist zu ersuchen. Dies hat auch 
zu geschehen, wenn die Person, für die die Karte ausgestellt werden soll, bereits das 
fünfzigste Lebensjahr vollendet hat. 
(Il) Die Ausgabestelle kann in solchen Fällen eine Bescheinigung über die erfolgte 
Anmeldung zur Versicherung erteilen. 
(uII) Widerspricht der Vorstand der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig, so hat 
die Ausgabestelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist die Sache als Streitigkeit 
im Sinne der §§ 1459 und 1460 der Reichsversicherungsordnung kurzerhand an das 
Versicherungsamt abzugeben und die endgültige Erledigung des Streites abzuwarten. 
Wenn nicht die Ausgabe= und Einzugsstelle besonders dazu ermächtigt ist, führt der 
Vorstand der Landesversicherungsanstalt das Streitverfahren. Je nach dem Er- 
gebnisse des Verfahrens ist die Quittungskarte auszustellen, wenn dies noch nicht 
geschehen war, oder die Ausstellung endgültig abzulehnen. War die Karte bereits 
ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung und die Vernichtung der etwa ver- 
wendeten Marken nach § 1462 der Reichsversicherungsordnung zu veranlassen (vergl. 
auch Punkt 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1911, 
R.«G.«Bl. S. 937). 
(#V) Wird Personen, die den Ausgabestellen als Fürsorgezöglinge bekannt sind, 
eine Karte ausgestellt, so ist hiervon der Fürsorger oder der Anstaltsleiter, dessen 
Obhut sie unterstehen, zu benachrichtigen. 
(Vo) Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifels 
über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller die 
Beschwerde im Aufsichtswege zu.
	        
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