Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesung hinausreicht, sowie für Personen, 
die einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeinde— 
behörde (R.V.O. § 1438 Absatz 2). Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Be- 
schäftigten kann die Bescheinigung über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienst- 
behörde ausgestellt werden (R.V.O. § 1438 Absatz 3). Für Krankheiten, die in die 
Zeit vor Errichtung der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungsordnung 
fallen, genügt die Bescheinigung der bis dahin bestehenden Orts-, Betriebs= (Fabrik-), 
Bau-, Innungs-, Knappschaftskrankenkasse, der eingeschriebenen oder landesrechtlich 
zugelassenen Hilfskasse beziehentlich der Gemeindebehörde (J.V.G. §§ 31 und 166). 
Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. Zeugnisse von behandelnden Arzten oder 
von Krankenhäusern über die Krankheit usw.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen Folgendes zu beachten: 
a) Krankheiten, die durch Bescheinigungen von Kassenvorständen oder Gemeinde- 
behörden nachgewiesen werden (siehe vorstehenden Absatz), sind nur dann ein- 
zutragen, wenn sie nach dem als Anlage 1 abgedruckten und probeweise 
— ausgefüllten Muster bescheinigt sind. 
b) Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle Beitrags— 
woche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben (R. V. O. 8 1393 
Absatz 1) *). 
c) Krankheiten, die sich die Erkrankten vorsätzlich oder bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Beteiligung 
bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, sind nicht einzutragen 
(R.V.O. § 1394 Absatz 1). 
d) Krankheitswochen werden nicht angerechnet, wenn der Versicherte vor Beginn 
der Krankheit eine versicherungspflichtige Beschäftigung überhaupt nicht oder 
nur vorübergehend (R.V.O. J§ 1232) verrichtet hatte; insbesondere sind Krank- 
heitswochen, die nach Fortfall der Versicherungspflicht in die Zeit einer frei- 
willigen Weiterversicherung fallen, nicht anzurechnen (R.V.O. § 1393 Ab- 
satz 2). 
e) Ist der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert gewesen, seine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen (R.V.O. § 1393 
  
*) Es erscheint unbedenklich, eine Krankheit für eine volle Woche zu bescheinigen und 
in der Aufrechnung der Karte einzutragen, wenn der Versicherte an sämtlichen (sechs) Werk- 
tagen der betreffenden Woche wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist und deshalb seine 
die Beitragsleistung bedingende Beschäftigung erst am Montage der folgenden Woche wieder 
aufnehmen konnte; der Umstand, daß für den Sonntag nach der Satzung der Krankenkasse 
Krankengeld nicht gewährt wird, steht der Einrechnung des Sonntags in die Krankheit nicht 
entgegen.
	        
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