Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Ziffer 3), oder sind für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die 
Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses Beitrags- 
marken entrichtet worden, so ist die Eintragung abzulehnen. 
f)Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere 
Dauer nicht eingetragen (R.V.O. § 1394 Absatz 2). 
2) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene 
Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer 
von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Schwangerschaft oder 
ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist (R.V. O. § 1394 Ab- 
satz 3). 
IV. Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegen der Militärpapiere 
nachgewiesen (R. V. O. § 1438 Absatz 1). 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a) wenn sie nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht geleistet wurden — für die 
Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden jedoch auch freiwillige 
Militärdienste angerechnet (R.V.O. § 1393 Ziffer 1 und 2) —; 
b) bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung 
(R.V.O. § 1393 Absatz 2), 
Jc) wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend 
gehabt hat (R. V.O. § 1393 Absatz 2). 
V. Vor Eintragung der Krankheits= und Militärdienstzeiten ist ihre Anrechnungs- 
fähigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre Beseitigung nicht, 
so sind die Krankheiten und Militärdienste einzutragen. Der Versicherungsanstalt 
sind jedoch sogleich oder bei Übersendung der aufgerechneten Karte die Bedenken 
mitzuteilen und gleichzeitig die Verhandlungen und Unterlagen (Bescheinigungen usw.) 
vorzulegen. 
Ergeben sich bei der Aufrechnung Fehler in der Karte, insbesondere Unrichtig- 
keiten oder Lücken in der Markenverwendung für Pflichtversicherung, so hat die Stelle, 
soweit ihr in der betreffenden Zeit die Beitragseinziehung oblag, für die Berichtigung 
(siehe unten Punkt 19 flg.) selbst Sorge zu tragen, andernfalls der Versicherungsanstalt 
unter Vorlage der aufzurechnenden Karte die Mängel, sowie die durch die Angaben 
des Versicherten oder sonst bekannten Aufklärungen dazu mitzuteilen. 
VI. Unter die Spalten der Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und 
Tag, an dem die Aufrechnung tatsächlich vorgenommen wird, sowie ihren Namen 
handschriftlich oder durch Stempeldruck einzutragen, auch ihr Dienstsiegel mit Rund- 
stempel aufzudrücken. 
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