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Die Verwaltungsbehörden haben die zum Vorbereitungsdienst bei ihnen
zugelassenen Referendare bei dem Antritt unter Hinweis auf die bei den
Justizbehörden erfolgte eidliche Verpflichtung (§ 3 der Verordnung vom
1. Februar 1904 — G.= u. V.-Bl. S. 46 —) durch Handschlag zu verpflichten.
Artikel 4.
Eingefügt wird § 9 ar
Referendare, welche bei Gemeindeverwaltungen beschäftigt oder ange-
stellt sind, können auf ihren Antrag zu der Prüfung für den höheren Ver-
waltungsdienst zugelassen werden, wenn sie nach Erfüllung der in § 1 be-
stimmten Voraussetzungen einen vierjährigen Vorbereitungsdienst bei Justiz-
und Verwaltungsbehörden, und zwar 18 Monate davon bei Verwaltungs-
behörden, vollendet haben.
Artikel 5.
& 11 unter e erhält den Zusatz:
Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
Artikel 6.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 1 und 4
dieser Verordnung in den Grenzen der seither gültigen Vorbereitungszeiten für die-
jenigen Referendare zuzulassen, deren Vorbereitungsdienst vor dem I1. Juli 1911
begonnen hat.
Dresden, den 17. Februar 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Sander.
Nr. 11. Verordnung
über die Erweiterung der Strafbefugnisse des jetzigen Gemeindevorstandes
in Oberplanitz;
vom 21. Februar 1912.
Duas Ministerium des Innern hat nach § 77 der Revidierten Landgemeindeordnung
vom 24. April 1873 die Strafbefugnisse des jetzigen Gemeindevorstandes in Ober-