Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte beim Erneuern der Karte beschäf— 
tigt ist, die Bezeichnung der Ausgabestelle, die die Karte erneuert, und die Nummerül. 
An den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist 
handschriftlich oder mit Stempel der Vermerk „Erneuert n unter 
Angabe des Tages an dem die Karte erneuert wird, zu setzen; an dem für das Dienst- 
siegel bestimmten Platze hat die Stelle, die die Karte erneuert, ihr Dienstsiegel (Rund- 
stempel) aufzudrücken. 
b) In die Innenseite der erneuerten Karte — Ersatzkarte — ist auf den zur Auf- 
nahme von Marken bestimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit tun- 
lichster Raumersparnis einzutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden 
Karte nachweislich Marken der einzelnen Lohnklassen enthalten waren und für welche 
Versicherungsanstalten sie gelten. Dabei ist der Zeitraum, für den die Marken nach 
den Entwertungszeichen verwendet sind, anzugeben. Bei nachgewiesener Verwendung 
von Zusatzmarken in der zu erneuernden Karte sind auch diese nach der Stückzahl und 
mit dem Namen der Versicherungsanstalt, auf die sie lauteten, in die Ersatzkarte zu 
übertragen. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des 
Inhabers. Ist diese Karte noch vorhanden, so ist ihr erkennbarer Inhalt ohne weitere 
Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im übrigen bedarf es eines glaubhaften Nach- 
weises. In der Regel genügt hierzu die Erklärung der Einzugsstelle oder eine zu- 
verlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten; von 
dem Arbeitgeber kann verlangt werden, daß er die Lohnlisten vorlegt. 
Vor Ubertragung der Beiträge sind die Versicherungsanstalten zu hören, 
wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird. In jedem Falle sind 
die beteiligten Versicherungsanstalten nachher davon zu unterrichten, in welchem 
Umfange Beiträge übertragen wurden (R.V.O. § 1421 Absatz 2). 
Die Übertragung der Beiträge soll nach folgendem Muster geschehen: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V.A. Königreich Sachsen für die Zeit bom bis. , 
13 W. III. V.A. Baden -----.., 
8 W. V. V.A. Rheinprovinz -----.., 
2Z. M. V.a. Rheinprovinz. 
Elstra, den 5. März 1913. 
(Name des den Übertragsvermerk ausstellenden Beamten“) 
(Dienststempel der Stelle.)
	        
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