Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V.A. „Versicherungs- 
anstalt", die römischen Ziffern 1, II, III, IV, V die Lohnklassen, Z.M. „Zusatzmarken“, 
die arabischen Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für die Marken der Lohnklasse 
und Versicherungsanstalt beigebracht waren oder bei Zusatzmarken die Zahl der 
verwendeten Marken; z. B. können die oben aufgeführten 13 Wochen III. V.A. Baden 
aus einer nach dem 1. Januar 1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen 
hergestellten Beitragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Baden herrühren. 
Der Übertragvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Angabe von Ort und 
Tag, mit seinem Namen sowie unter Beidrücken des Dienstsiegels (Stempels) zu voll- 
ziehen. Die in der unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder 
entfernt noch in die Ersatzkarte eingeklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden 
Karte durch Marken belegt oder wieviel Zusatzmarken verwendet waren, so ist von der 
Übertragung der Marken abzusehen und in die Ersatzkarte der Vermerk aufzunehmen: 
„Bei Erneuerung der Karte waren Marken nicht zu übertragen“. Dieser Vermerk 
bedarf weder der Unterschrift, noch ist das Dienstsiegel beizudrücken. 
J) Die Ersatzkarte ist dem Versicherten auszuhändigen, wenn sie nicht bei der 
Ausgabestelle hinterlegt werden soll. Die etwa vorhandene alte Karte ist von ihr 
einzubehalten, auf der Außenseite unter Beidrücken ihres Dienstsiegels mit dem 
Vermerke „Nach Erneuerung einbehalten"“ zu versehen und der Versicherungs- 
anstalt nach Ablauf der Beschwerdefrist oder Beendigung des Beschwerdeverfahrens 
einzusenden. 
18. (r) Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung 
der Ersatzkarte gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben (R. V. O. 
§§ 128, 1422). Für die Beschwerde und das Verfahren gelten die Bestimmungen 
unter Punkt 12 und 13. Bleibt die neue Karte in Verwahrung der Ausgabestelle, so 
hat sie dem Versicherten den Inhalt der Übertragung bekannt zu geben. Die Be- 
schwerdefrist beginnt dann mit der Bekanntgabe der Übertragung. 
□L) Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421 
der Reichsversicherungsordnung noch statt: 
a) wenn die Karte wegen eines unzulässigen Eintrags von einer Behörde an- 
gehalten wird (R.V.O. § 1424), 
b) wenn das Versicherungsamt nach § 1463 der Reichsversicherungsordnung an 
Stelle der Vernichtung von irrtümlich beigebrachten Marken anordnet, daß 
die Karte einzuziehen und ihr Inhalt auf eine neue Karte zu übertragen ist 
(Punkt 20),
	        
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