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und Geburtsort des Versicherten, der Tag, an dem die Karte ausgestellt oder um—
getauscht wurde, einzutragen. Die Liste kann auch für andere der Ausgabestelle
wünschenswerte Nachweise benutzt werden, z. B. die Tage angeben, an denen Karten
hinterlegt und zurückgegeben wurden, an denen Aufrechnungsbescheinigungen aus—
gehändigt oder Karten an die Landesversicherungsanstalt eingesandt wurden usw.
Die Anlagen 3a/b enthalten Muster für die Listenführung mit Beispielen.
(11) Diese Listen sind für den 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen und
alsbald an die Versicherungsanstalt einzusenden. Mit dem Beginne des Kalender—
jahres ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen.
37. (1) Quittungskarten, die auf Wunsch der Versicherten oder nach Vorschrift
der obersten Verwaltungsbehörde bei einer Stelle hinterlegt werden (R. V. O.
§# 1457 sind von ihr sorgfältig und so aufzubewahren, daß sie jederzeit leicht auf-
zufinden sind. Während der Hinterlegung darf dem Versicherten die Einsichtnahme der
Karte nicht verweigert werden.
(u#) Wenn der Versicherte den Bezirk der Stelle verläßt oder seine Versicherung
bei dieser aus anderem Grunde aufhört, ist ihm die Karte unverzüglich und kostenlos
zuzustellen oder an die Stelle, in deren Bezirke die Versicherung weiter stattfindet, zu
übersenden. Die Quittungskarten können als Drucksachen versendet werden (8§ 8
Punktr und s unter 14 der Postordnung vom 20. März 1900). Zuvor sind tunlichst
die bis dahin fälligen Beiträge einzuheben und die ihnen entsprechenden Marken zu
verwenden. Ist dies nicht möglich, so darf dem Versicherten beim Verlassen des
Kassenbezirkes die Aushändigung der Karte nicht verweigert werden. Die Stelle hat
aber dann von den Einträgen auf der ersten Seite der Karte (Name der Versicherungs-
anstalt, auf die sie lautet, persönliche Verhältnisse des Versicherten) einen Auszug oder
eine Abschrift zu entnehmen, sowie nach Einhebung der bei ihr fällig gewordenen
Beiträge die ihnen entsprechenden Marken zur Nachverwendung an die Einzugsstelle
des Ortes, wo die Versicherung künftig zu geschehen hat, zu übersenden. Im
übrigen sind die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. durch Vermittelung der
Arbeitgeber, Bekanntgabe in der Tagespresse, in den Arbeitsräumen, bei Aushändigung
des Mitgliedsbuches für die Krankenkasse unter Beifügung eines Zettels mit kurzer
Belehrung usw.) darauf aufmerksam zu machen, daß sie beim Verlassen des Bezirkes der
Stelle ihre dort hinterlegte Karte abholen und Nachteile haben, wenn sie dies unter-
lassen.
Cn) Kann die hinterlegte Karte nicht ausgehändigt werden, weil der Aufent-
halt des Versicherten unbekannt, auch weder in seiner letzten Wohnung und Arbeits-
stätte, noch bei der Polizeibehörde zu erfahren ist, so ist die Karte nach einiger Zeit,