Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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spätestens aber vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausstellungstage an die Ver— 
sicherungsanstalt unaufgerechnet unter kurzer Mitteilung des Sachverhaltes abzu— 
liefern. 
Vv) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Ausgabestelle bekannt wird, 
daß eine bei ihr versicherte Person ausgewandert oder verstorben oder verschollen 
ist, und Ansprüche auf Hinterbliebenenbezüge nicht zu erwarten sind. 
Dresden, den 25. Juni 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich.
	        
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