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wenn sie von den Ministerien des Innern und der Finanzen zum Verkehr zugelassen
sind.
2.
Kraftfahrzeuge der unter 1 bezeichneten Art müssen verkehrssicher und insbesondere
so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie
jede vermeidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch
Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist.
Die Radkränze dürfen keine Unebenheiten besitzen, die geeignet sind, die Fahr-
bahn zu beschädigen. Die Felgen der Räder müssen so bemessen sein, daß von 1 cm
der Felgenbreite nicht mehr als 150 kg Druck auf die Straße übertragen werden.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer zuverlässigen Lenkvorrichtung, die gestattet, sicher und rasch aus-
zuweichen — die zur Lenkung benutzten Wagenräder sollen nach beiden
Seiten möglichst weit einschlagen, um kurz wenden zu können —,
mit mindestens einer Bremseinrichtung, die geeignet ist, den Lauf des Fahr-
zeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu
bringen, auch beim Befahren von Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärts-
bewegung zu verhindern die Bremse muß feststellbar sein —,
3. mit einer tieftönenden Huppe oder einem Horn zum Abgeben von Warnungs-
zeichen,
4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei in gleicher Höhe
angebrachten hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, die ihren Licht-
schein in der Fahrtrichtung derart auf die Fahrbahn werfen, daß sie auf min-
destens 10 m vor dem Fahrzeuge beleuchtet ist,
5. mit einer Vorrichtung, die verhindert, daß das Fahrzeug von Unbefugten in
Bewegung gesetzt werden kann.
Das Fahrzeug muß so eingerichtet sein, daß es mittels der Maschine oder des
Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung der Maschine oder des Motors und der im vor-
stehenden angeführten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie,
ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln
ohne Gefahr der Verwechselung handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem an einer sichtbaren Stelle des Fahrgestells
angebrachten Schilde versehen sein, das die Firma, die das Fahrgestell hergestellt
hat, die Fabriknummer des Fahrgestells, die Anzahl der Pferdestärken der Maschine
oder des Motors und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs angibt.