Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 56. Verordnung 
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen— 
steuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen 
Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1912 und 1913; 
vom 20. Juni 1912. 
Auf Grund von 878 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1912 und 
1913 folgendes bestimmt: 
A. Einkommensteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,50 0% 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- 
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,50 0 
und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 0% 
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 6.K 50 Z auf den Kopf 
der Bevölkerung anstatt der Sätze 
untere 3,25 00, 
IILa . . . .... 1,10 % und 
W 0,85 0% 
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 6.K 50 J bis 9.M — A auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unterll. 2,5 0 
IIa . . . .. 0,95 und 
-Ilb..... 0,70 0%
	        
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