Nr. 58. Gesetz,
die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Tal—
sperren im Gebiete der Zwickauer Mulde betreffend;
vom 30. Juni 1912.
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Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Die Regierung wird ermächtigt, der nach 88 99 flg. des Wassergesetzes
vom 12. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 227) zu bildenden Genossenschaft zur Errichtung
von Talsperren im Gebiete der Zwickauer Mulde für den Staatsfiskus im Königreich
Sachsen Gewähr zu leisten, daß sie in der Lage ist, die von ihr zum Zwecke des Baues
von Talsperren aufzunehmende Anleihe von höchstens 26 Millionen Mark planmäßig
zu verzinsen und zu tilgen.
§ 2. Die Gewährleistung darf erst dann übernommen werden,
1. wenn eine ausführliche Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Ge-
nossenschaft aufgestellt und von den Ministerien des Innern und der Finanzen
genehmigt worden ist,
2. wenn die Satzung der Genossenschaft genehmigt, der Vorstand bestellt und die
genehmigte Satzung sowie die Zusammensetzung des Vorstandes bekannt
gemacht ist (§§ 115 bis 117 des Wassergesetzes),
3. wenn die Anleihebedingungen und der Tilgungsplan die Genehmigung der
Ministerien des Innern und der Finanzen erhalten haben. Die Tilgungsdauer
darf 80 Jahre nicht übersteigen.
§ 3. Die Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staatsfiskus der Genossenschaft
das Fehlende vorschußweise zu zahlen verpflichtet ist, wenn deren Einnahmen ein-
schließlich der nach Beitragseinheiten zu berechnenden Mitgliederleistungen nicht zur
Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben
(Verwaltungsaufwand, Unterhaltungskosten) ausreichen.
§s 4. In der Satzung der Genossenschaft ist dafür Vorkehrung zu treffen, daß
der Staat aus seiner Gewährleistung nicht übermäßig in Anspruch genommen werden
kann. Zu diesem Zweck ist insbesondere zu bestimmen, daß die nach Beitragseinheiten
zu berechnenden Mitgliederleistungen unter einen von den Ministerien des Innern