Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Nr. 58. Gesetz, 
die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Tal— 
sperren im Gebiete der Zwickauer Mulde betreffend; 
vom 30. Juni 1912. 
& — 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Die Regierung wird ermächtigt, der nach 88 99 flg. des Wassergesetzes 
vom 12. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 227) zu bildenden Genossenschaft zur Errichtung 
von Talsperren im Gebiete der Zwickauer Mulde für den Staatsfiskus im Königreich 
Sachsen Gewähr zu leisten, daß sie in der Lage ist, die von ihr zum Zwecke des Baues 
von Talsperren aufzunehmende Anleihe von höchstens 26 Millionen Mark planmäßig 
zu verzinsen und zu tilgen. 
§ 2. Die Gewährleistung darf erst dann übernommen werden, 
1. wenn eine ausführliche Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Ge- 
nossenschaft aufgestellt und von den Ministerien des Innern und der Finanzen 
genehmigt worden ist, 
2. wenn die Satzung der Genossenschaft genehmigt, der Vorstand bestellt und die 
genehmigte Satzung sowie die Zusammensetzung des Vorstandes bekannt 
gemacht ist (§§ 115 bis 117 des Wassergesetzes), 
3. wenn die Anleihebedingungen und der Tilgungsplan die Genehmigung der 
Ministerien des Innern und der Finanzen erhalten haben. Die Tilgungsdauer 
darf 80 Jahre nicht übersteigen. 
§ 3. Die Gewährleistung hat die Wirkung, daß der Staatsfiskus der Genossenschaft 
das Fehlende vorschußweise zu zahlen verpflichtet ist, wenn deren Einnahmen ein- 
schließlich der nach Beitragseinheiten zu berechnenden Mitgliederleistungen nicht zur 
Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben 
(Verwaltungsaufwand, Unterhaltungskosten) ausreichen. 
§s 4. In der Satzung der Genossenschaft ist dafür Vorkehrung zu treffen, daß 
der Staat aus seiner Gewährleistung nicht übermäßig in Anspruch genommen werden 
kann. Zu diesem Zweck ist insbesondere zu bestimmen, daß die nach Beitragseinheiten 
zu berechnenden Mitgliederleistungen unter einen von den Ministerien des Innern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.