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und der Finanzen festzusetzenden jährlichen Mindestbetrag nur insoweit herabgesetzt
werden dürfen, als die Genossenschaft nach Abzug der ihr satzungsmäßig zufallenden
Ausgaben und Rücklagen, nach Bestreitung des planmäßigen Aufwandes für Ver-
zinsung und Tilgung der Genossenschaftsanleihe sowie nach Rückzahlung etwaiger,
auf Grund von § 3 empfangenen Vorschüsse einen Uberschuß erzielt.
8 5. Der Staat ist berechtigt, die von der Genossenschaft beschlossenen Talsperren-
bauten samt den Nebenanlagen auf Kosten der Genossenschaft selbst auszuführen.
s 6. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern
und der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Dresden, am 30. Juni 1912.
□#- Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ernst v. Seydewitz.
Nr. 59. Gesetz
über die Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung
an die Mitglieder der Ständeversammlung;
vom 30. Juni 1912.
WI, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an
die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
beschlossen und verordnet, was folgt:
§ 1. () Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in 63
unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der
ersten Kammer, erhalten, soweit sie nicht in Dresden wesentlich wohnen, für die Zeit,
während deren der gegenwärtige Landtag noch versammelt sein wird, eine außer-
ordentliche Aufwandsentschädigung von 500 ./l, die am Tage des Wiederzusammen-
tritts des Landtags mit 250 K und am Tage der Schließung des Landtags mit 250 .#
zahlbar ist.