Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 384 — 
und der Finanzen festzusetzenden jährlichen Mindestbetrag nur insoweit herabgesetzt 
werden dürfen, als die Genossenschaft nach Abzug der ihr satzungsmäßig zufallenden 
Ausgaben und Rücklagen, nach Bestreitung des planmäßigen Aufwandes für Ver- 
zinsung und Tilgung der Genossenschaftsanleihe sowie nach Rückzahlung etwaiger, 
auf Grund von § 3 empfangenen Vorschüsse einen Uberschuß erzielt. 
8 5. Der Staat ist berechtigt, die von der Genossenschaft beschlossenen Talsperren- 
bauten samt den Nebenanlagen auf Kosten der Genossenschaft selbst auszuführen. 
s 6. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern 
und der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 30. Juni 1912. 
□#- Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
  
Nr. 59. Gesetz 
über die Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung 
an die Mitglieder der Ständeversammlung; 
vom 30. Juni 1912. 
WI, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an 
die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
beschlossen und verordnet, was folgt: 
§ 1. () Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in 63 
unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der 
ersten Kammer, erhalten, soweit sie nicht in Dresden wesentlich wohnen, für die Zeit, 
während deren der gegenwärtige Landtag noch versammelt sein wird, eine außer- 
ordentliche Aufwandsentschädigung von 500 ./l, die am Tage des Wiederzusammen- 
tritts des Landtags mit 250 K und am Tage der Schließung des Landtags mit 250 .# 
zahlbar ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.