— 385 —
(2) Die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder der Ständeversammlung
erhalten die Hälfte der in Absatz 1 genannten Entschädigung und der dort genannten
Teilbeträge.
8 2. Die Direktorialmitglieder beziehen das ihnen nach § 6 des Gesetzes über
die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung vom
19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 119) zustehende Tagegeld auch aus Anlaß der
bevorstehenden Vertagung des Landtags.
8 3. Die Bestimmungen der §9§ 2, 3, 4, 8, 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Februar
1909 finden entsprechende Anwendung.
§ 4. Der nach §1 des Gesetzes vom 19. Februar 1909 für den Tag der Schließung
des Landtags vorgesehene letzte Teilbetrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von
1000 beziehentlich 500 ./6 ist im laufenden Jahr am Tage der Vertagung des Landtags
zahlbar.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 30. Juni 1912.
Friedrich August.
Ebristoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 60. Gesetz,
die Revierwasserlaufsanstalt zu Freiberg betreffend;
vom 3. Juli 1912.
KM : 7 „
Wn, Friedrich August, von GEOTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Die Revierwasserlaufsanstalt zu Freiberg darf die Wässer dieser Anstalt
auch zur Verwendung für andere Zwecke als den Bergbau aus den fließenden Ge-
wässern, denen sie entstammen, oder von ihrem sonstigen Ursprungsort ableiten und
fortführen.