Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Juli 1912. 
6 Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
  
Nr. 61. Gesetz, 
Anderung und Ergänzung von Bestimmungen der Revidierten 
Landgemeindeordnung betreffend; 
vom 4. Juli 1912. 
W3, Friedrich August, von GOTTS Gnaden knig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben die nachstehenden Anderungen und Ergänzungen der Revidierten Land- 
gemeindeordnung für nötig befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Artikel I. 
Die §& 15, 30, 33, 35, 36, 37 Absatz 1, 41, 42, 43 Absatz 1, 44, 57 Absatz 1, 69 
Absatz 3, 74 Absatz 1 unter a, d, h, i, Kk und sowie Absatz 4, 76 Absatz 2 und 5, 94 Absatz 1 
und 2, 97 der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. 
S. 328) erhalten folgende veränderte Fassung: 
§ 15. (1) Jedes Gemeindemitglied hat sich bei seinem Einzug in die Gemeinde, 
oder sobald es durch Erlangung der Selbständigkeit, Ansässigmachung oder Begründung 
einer Gewerbeniederlassung die Gemeindemitgliedschaft erwirbt, bei dem Gemeinde- 
vorstande zu melden. 
(2) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß neueintretende Gemeinde- 
mitglieder nach Erlangung der Stimmberechtigung (§ 34) vor Eintragung in die 
Wahlliste (§ 41) von dem Gemeindevorstande zu verpflichten sind, wobei sie mittels 
Handschlags zu geloben haben, die ihnen als Gemeindemitgliedern obliegenden 
Pflichten treu zu erfüllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und das Beste der Gemeinde 
nach Kräften zu fördern. 
1912. 54
	        
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