Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 30. (1) Die Zahl der zu wählenden Gemeindeältesten und Gemeindevertreter 
ist ortsgesetzlich nach örtlichem Bedürfnisse, die der letzteren jedoch nicht über 27, 
festzustellen. 
(2) Die Gesamtzahl der Gemeindevertreter ist auf die verschiedenen Klassen 
der ansässigen und auf die Klasse der unansässigen Gemeindemitglieder zu verteilen. 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden 
a) daß für die unansässigen Gemeindemitglieder mehrere Klassen gebildet werden, 
b) daß erbbauberechtigte Gemeindemitglieder als Ansässige zu gelten haben. 
(3) Ferner kann durch Ortsgesetz juristischen oder physischen Personen oder 
Personenvereinen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gemeindebezirke haben 
und für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde dauernd von Bedeutung sind, 
eine Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden. Personen und Personen- 
vereine der erwähnten Art, die zusammen mit den Angestellten und Arbeitern ihrer 
Unternehmungen mehr als ½⅛ der Gesamtanlagen entrichten, haben Sitz und Stimme 
im Gemeinderate. Dieses Recht kann durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, 
der die Wählbarkeit nach § 37 besitzen muß. Soweit die Berechtigten die Wählbarkeit 
nicht selbst besitzen, ist es durch einen solchen Stellvertreter auszuüben. Ein bestellter 
Vertreter ist dem Gemeindevorstand schriftlich zu benennen. Die Stellvertretung 
gilt auf so lange, als sie nicht widerrufen wird. Während der Ausübung einer solchen 
Berechtigung ruht das eigene Stimmrecht des Berechtigten. 
(4) Bei Anschluß eines selbständigen Gutes an die Gemeinde kann dessen Besitzer 
eine Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden. 
(5) Die Klassen der Ansässigen sind durch Ortsgesetz nach der Höhe der direkten 
Gemeindesteuern oder des zur Gemeindesteuer herangezogenen Einkommens oder 
nach dem Umfange des Grundbesitzes zu bestimmen. Ebenso hat die Festsetzung der 
aus jeder Klasse zu wählenden Gemeindevertreter unter Berücksichtigung einerseits 
der Zahl der jeder Klasse angehörigen Mitglieder, andererseits des Betrages ihrer 
direkten Gemeindesteuern oder des Umfanges ihres Grundbesitzes zu erfolgen. Findet 
eine besondere Vertretung nach Absatz 3 oder 4 statt, so bleiben die vertretenen Be- 
sitzungen sowohl bei der Festsetzung der Klassen als auch bei der Bemessung der Zahl 
der Gemeindevertreter aus den einzelnen Klassen außer Betracht. 
(6) Die Zahl der unansässigen Gemeindevertreter soll nicht mehr als den vierten 
Teil der Gesamtzahl der Gemeindevertreter betragen. 
(:) Durch Ortsgesetz kann die Erwählung einer Anzahl von Ersatzmännern in 
jeder Klasse vorgeschrieben werden.
	        
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