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§ 33. Die Gemeindevertreter werden in jeder Klasse besonders durch direkte
und geheime Wahl gewählt. Ortsgesetzliche Bestimmungen werden, insoweit sie hiermit
nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
§ 35. Von der Ausübung des Stimmrechts sind überdem ganz oder vorüber-
gehend ausgeschlossen diejenigen:
a) welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei
Jahre erhalten haben. (Vergl. jedoch das Gesetz über die Einwirkung von
Armenunterstützung auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 — G.= u.
V.-Bl. S. 60 —;
b) zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des
Konkursverfahrens;
c) denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter entzogen worden sind, auf die Dauer
dieser Entziehung;
d) gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die Vorunter-
suchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen
diejenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft be-
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeitsanstalt untergebracht
worden sind;
e) welche unter Polizeiaufsicht stehen;
!) welche die Abentrichtung von Staats= oder Gemeindeabgaben, einschließlich
der Abgaben zu Schul= und Armenkassen, die innerhalb der letzten zwei Kalender-
jahre vor dem Jahre der Wahl fällig geworden sind, ganz oder teilweise in
Rückstand gelassen haben;
g) welche die Selbständigkeit verloren haben.
§ 36. (1) Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Für die ansässige Ehefrau
stimmt der Ehemann, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem
persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will.
(2) Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben.
§ 37 Absatz 1. Die Wählbarkeit steht jedem stimmberechtigten männlichen
Gemeindemitgliede zu, welches im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat.
Durch Ortsgesetz kann ansässigen Gemeindemitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht
wesentlich wohnhaft sind (sogenannten Forensern), die Wählbarkeit eingeräumt
werden.
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