Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 74 Absatz 1 unter a, d, h, i, k und J. 
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums sowie 
Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere die Abwehr von 
Friedensstörungen; 
d) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen 
Betrunkene und gegen verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Ver— 
gnügungen und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften 
über Innehaltung der Polizeistunde, der Tanz= und Badeplätze sowie der 
Sonntagsfeier; 
h) von der Baupolizei und dem Brandversicherungswesen die Annahme von Bau- 
genehmigungsgesuchen, die Anzeige von Schadenfeuern, die Aufsicht über 
Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulichkeiten und die von der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde ihm sonst übertragenen Geschäfte; 
i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Essen und über 
gehörige Reinigung der letzteren, über verbotenes Tabakrauchen und sonstiges 
feuergefährliches Gebaren sowie über die Privatfeuerlöschgeräte, ingleichen 
die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten der Gemeinde und das Feuerlösch- 
wesen überhaupt; 
k) von der Gewerbepolizei die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen 
Geschäfte; 
0s der Gemeindevorstand hat auch bei der Verletzung von Strafgesetzen, deren 
Handhabung ihm nicht obliegt, insoweit einzuschreiten, als die Ausübung der 
gerichtlichen Polizei durch die Strafprozeßordnung und die Militärstrafgerichts- 
ordnung den Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
übertragen ist. Er ist hiernach insbesondere berechtigt und verpflichtet, jede 
innerhalb des Gemeindebezirks verübte strafbare Handlung zu erforschen und 
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Ver- 
dunkelung der Sache zu verhüten. Den auf Vornahme von Untersuchungs- 
handlungen gerichteten Ersuchen und Aufträgen der zur Strafverfolgung 
berufenen staatlichen Behörden hat er zu genügen. Er ist hierbei verpflichtet, 
den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte seines Bezirks 
und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Unter den durch die 
genannten Gesetze bezeichneten Voraussetzungen kann er die Beschuldigten 
vorläufig festnehmen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. 
Die festgenommenen Personen sind unverzüglich, soweit sie nicht wieder in 
Freiheit gesetzt werden, dem Amtsrichter, in Militärstrafsachen der nächsten 
Militärbehörde vorzuführen.
	        
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