Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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874 Absatz 4. Für die Berechnung von Kosten gelten die Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden 
der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Ein— 
richtungen vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113). 
§ 76 Absatz 2 und 5. (2) Der Gemeindevorstand kann öffentlich rechtliche 
Leistungen, deren rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtete unterläßt, nach dessen 
vorgängiger Mahnung auf Kosten des Säumigen verrichten lassen und wegen der zu 
seinem Geschäftskreis gehörigen, innerhalb des Gemeindebezirks verübten Über- 
tretungen mittels Strafverfügung Geldstrafen bis zu 30 K verhängen. 
(5) Endgültig verfügte Geldstrafen, welche nicht beizutreiben sind, hat die Amts- 
hauptmannschaft auf Antrag des Gemeindevorstandes nach den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung in Haft umzuwandeln und zu voll- 
strecken. 
§ 94 Absatz 1 und 2. (u) Die Oberaussicht wird, soweit nicht nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, zunächst 
durch den Amtshauptmann, in den Fällen der §§ 2, 7 Absatz 1, 8, 9, 12, 12 a, 17, 
18, 22, 38, 39, 42, 51, 57, 67, 69 Absatz 3, 80 a, 83, 87, 88, 96, 97 a, c und f und 
98 unter Mitwirkung des Bezirksausschusses ausgeübt. 
(2) Diesem ist die Entschließung auch dann vorzubehalten, wenn der Amts- 
hauptmann für sich allein Bedenken trägt, zu einem Beschluß im Sinne von § 97b, 
d, e und g Genehmigung zu erteilen. 
§ 97. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich: 
a) zu allen ortsgesetzlichen Bestimmungen; 
b) zu Anderung des Gemeindebezirks; 
Jc) zu Verminderung des Stammvermögens; 
d) zu Veräußerung von Gemeindegrundstücken, die dem Stammvermögen an- 
gehören; 
e) zu Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde, sowie zu Ver- 
trägen, durch welche an den der Gemeinde gehörigen Wegen und andern 
öffentlichen Einrichtungen Sonderbenutzungsrechte auf länger als 5 Jahre 
eingeräumt werden; 
1) zu Feststellung des Fußes für die Aufbringung von Gemeindeanlagen; 
9) zu Aufnahme von Gemeindeschulden, die nicht innerhalb längstens 3 Jahren 
getilgt werden.
	        
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