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Artikel II.
Hinter § 12 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
§ 12 a. (1) Wenn eine Gemeinde für sich allein einen Armenverband bildet,
kann sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Verschmelzung der Armenkasse
mit der Gemeindekasse beschließen. Die Vermögensbestände der Armenkasse sind
solchenfalls, insoweit sie nicht zum Stammvermögen der Gemeinde gehören oder
besonderen Stiftungszwecken dienen, als Rücklagen für Notstände (Elementarereignisse,
Epidemien und dergleichen) aufzubewahren.
(2) Über die Vermögensbestände gemischter Armenverbände kann in gleicher
Weise nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsglieder und mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde verfügt werden. Als ein gemischter Armenverband im Sinne dieses
Gesetzes gilt auch der Verband eines selbständigen Gutsbezirks mit einer oder mehreren
Gemeinden.
Artikel III.
Zwischen Absatz 2 und 3 des § 53 ist folgender neuer Absatz einzufügen:
„Soweit die Klassenbildung nach der Steuerleistung oder dem steuer-
pflichtigen Einkommen erfolgt, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß
und in welchem Umfange Schwankungen in diesen Verhältnissen das Aus-
scheiden eines Gemeindevertreters während der Wahlzeit nicht zur Folge
haben.“
Artikel III a.
Ferner ist
1.
der letzte Absatz von § 53 folgendermaßen zu fassen:
„Tritt während der Amtierung der Gewählten eine vorläufige Enthebung
(Suspension) von öffentlichen Amtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen
eines der in § 35e bezeichneten Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung
oder Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher
Haftbefehl erlassen worden ist oder daß er eine Freiheitsstrafe für eine Tat
verbüßt, wegen deren er nicht schon des Amtes verlustig ist (8 35), so ruht
die Ausübung des Amtes während der Dauer der vorläufigen Enthebung
(Suspension) oder bis nach Beendigung des Strafverfahrens oder der Straf-
haft."
. in § 56 an Stelle des zweiten Satzes folgender Wortlaut zu setzen:
„Wenn die Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres nach der letzten
ordentlichen Wahl stattfindet, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung
der Wahlliste nicht.“