Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Artikel II. 
Hinter § 12 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
§ 12 a. (1) Wenn eine Gemeinde für sich allein einen Armenverband bildet, 
kann sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Verschmelzung der Armenkasse 
mit der Gemeindekasse beschließen. Die Vermögensbestände der Armenkasse sind 
solchenfalls, insoweit sie nicht zum Stammvermögen der Gemeinde gehören oder 
besonderen Stiftungszwecken dienen, als Rücklagen für Notstände (Elementarereignisse, 
Epidemien und dergleichen) aufzubewahren. 
(2) Über die Vermögensbestände gemischter Armenverbände kann in gleicher 
Weise nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsglieder und mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde verfügt werden. Als ein gemischter Armenverband im Sinne dieses 
Gesetzes gilt auch der Verband eines selbständigen Gutsbezirks mit einer oder mehreren 
Gemeinden. 
Artikel III. 
Zwischen Absatz 2 und 3 des § 53 ist folgender neuer Absatz einzufügen: 
„Soweit die Klassenbildung nach der Steuerleistung oder dem steuer- 
pflichtigen Einkommen erfolgt, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß 
und in welchem Umfange Schwankungen in diesen Verhältnissen das Aus- 
scheiden eines Gemeindevertreters während der Wahlzeit nicht zur Folge 
haben.“ 
Artikel III a. 
Ferner ist 
1. 
der letzte Absatz von § 53 folgendermaßen zu fassen: 
„Tritt während der Amtierung der Gewählten eine vorläufige Enthebung 
(Suspension) von öffentlichen Amtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen 
eines der in § 35e bezeichneten Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung 
oder Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher 
Haftbefehl erlassen worden ist oder daß er eine Freiheitsstrafe für eine Tat 
verbüßt, wegen deren er nicht schon des Amtes verlustig ist (8 35), so ruht 
die Ausübung des Amtes während der Dauer der vorläufigen Enthebung 
(Suspension) oder bis nach Beendigung des Strafverfahrens oder der Straf- 
haft." 
. in § 56 an Stelle des zweiten Satzes folgender Wortlaut zu setzen: 
„Wenn die Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres nach der letzten 
ordentlichen Wahl stattfindet, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung 
der Wahlliste nicht.“
	        
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