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meindeverwaltung gemischte Ausschüsse bestellt werden, deren Mitglieder vom Ge—
meinderat aus seiner Mitte und aus den übrigen stimmberechtigten Gemeinde-
mitgliedern gewählt werden. In die Ausschüsse für Angelegenheiten der Armen-
und Kranken-, Waisen= und öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Fürsorge-
erziehung können auch Frauen ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung gewählt
werden.
(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Gemeindevorstand, sofern er sich
nicht von einem Gemeinderatsmitglied vertreten läßt.
(3) Über die Zuständigkeit der Ausschüsse, insbesondere darüber, ob ihnen aus-
nahmsweise das Recht selbständiger Verfügungen übertragen wird, ist ebenfalls durch
Ortsgesetz Bestimmung zu treffen.
Artikel V.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Revidierte Landgemeinde-
ordnung vom 24. April 1873 in der durch das gegenwärtige Gesetz, durch § 1 des Ge-
setzes, die Abänderung einer Bestimmung der Revidierten Städteordnung und Land-
gemeindeordnung usw. betreffend, vom 23. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 47), sofern
nicht § 17 durch das Gemeindesteuergesetz aufgehoben wird, ferner durch die Ab-
änderungsgesetze vom 24. April 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 91), vom 22. April 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 43), vom 21. März 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 103), vom 23. De-
zember 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 382) und das Gesetz über Gemeindeverbände vom
18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 146) und durch das Gemeindesteuergesetz, falls es
zur Verabschiedung kommt, veränderten Fassung unter dem Namen „Landgemeinde-
ordnung“ erneut bekannt zu machen und hierbei
1. die Worte „Ausschußperson“ oder „Gemeindeausschußperson“ überall mit
„Gemeindevertreter“ sowie die Worte: „Ortsstatut“, „ortsstatutarisch“ oder
„statutarisch“ überall mit „Ortsgesetz“ und „ortsgesetzlich“ zu vertauschen;
2. die in „Thalern“ angegebenen Geldbeträge überall durch entsprechende Mark-
beträge zu ersetzen;
3. in § 87 die Worte „namentlich für die Gewerbe= und Personalsteuer oder sonstige
direkte Steuern" durch die Worte „namentlich für Steuern“ zu ersetzen;
4. die inzwischen erledigten §§ 100 und 101 wegzulassen;
5. bei Wiedergabe des Wortlautes überall die neuen Regeln der Rechtschreibung
anzuwenden und endlich
6. die einzelnen Paragraphen mit neuen. 1 fortlaufenden Ziffern zu versehen und