Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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die Bezugnahme auf die einzelnen Bestinnmnungen im 1 Gesetze demgemäß zu 
berichtigen; --« 
7. im Einvernehmen mit den Kammern eindelne rein redaktionelle Anderungen 
vorzunehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4. Juli 1912. 
Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 62. Kirchengesetz 
zu weiterer Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung; 
  
vom 5 Juli 1912. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
Artikel I. 
Der dritte und der vierte Absatz von § 1 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung in der Fassung vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 412) werden 
durch folgenden Absatz 3 ersetzt: 
(3) Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten, 
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere 
Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung der Kircheninspektion. 
Soweit sie von allgemeinen Ordnungen der Landeskirche abweichen, bedürfen 
sie der Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister auf 
Vortrag des Epangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. 
Artikel II. 
In §7 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung vom 22. No- 
vember 1906 werden dem ersten Absatz als dritter und vierter Satz die folgenden 
Bestimmungen angefügt: 
55
	        
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