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und maßstäblichen Zeichnung, dem Zeugnis über die Bauprüfung und Wasser—
druckprobe und der Abnahmebescheinigung verbunden ist, und
b) das Revisionsbuch
vorzulegen.
In allen Fällen ist dem Antrage ferner urschriftlich das Gutachten eines für die
Prüfung von Kraftfahrzeugen amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen,
das die Richtigkeit der Angaben unter Ziffer 4 bis 8 in Absatz 1 sowie weiter bestätigt,
daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt.
Hinsichtlich der Ziffer 5 kann das Gutachten durch eine Bescheinigung der Firma
ersetzt werden, die die Maschine oder den Motor hergestellt hat. Das Gutachten hat
der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen.
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5.
Wird dem Antrage entsprochen, so dient die darauf erteilte Bescheidung als
Ausweis über die Zulassung. Dieser Ausweis oder eine beglaubigte Abschrift ist auf
dem im Betriebe befindlichen Fahrzeuge mitzuführen.
Bei Fahrzeugen, die mit Dampf betrieben werden, gilt letzteres auch von den
unter 4 Absatz 2 näher bezeichneten, auf den Dampfkessel bezüglichen Papieren, die
mit der Bescheidung an den Antragsteller zurückgelangen.
6.
Die Führung des Fahrzeugs darf nur nüchternen und zuverlässigen, mit ihrem
Geschäfte, sowie gegebenenfalls mit der Bedienung des Motors wohlvertrauten
Personen übertragen werden. Personen unter 18 Jahren sind von der Führung
ausgeschlossen.
7.
Der Führer hat den Ausweis über die Zulassung des Fahrzeugs, bei Fahrzeugen,
die mit Dampf getrieben werden, auch die auf den Dampfkessel bezüglichen Papiere
den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Er ist dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug während des Verkehrs auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen sich in verkehrssicherem Zustande befindet, daß es bei Dunkel-
heit und bei starkem Nebel vorschriftsmäßig beleuchtet ist. Er hat sich vor dem An-
tritt der Fahrt von dem Zustande des Fahrzeugs zu überzeugen.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahr-
zeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, solange es in Bewegung
ist und darf sich von ihm nicht entfernen, solange die Maschine oder der Motor läuft;