Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(3) Beträgt die Zahl der gewählten Kirchenvorsteher, welche nach Ziffer 2 
Absatz 1 der Sondervertretung anzugehören haben, nicht wenigstens vier 
oder erachtete die Kircheninspektion sonst das unter 2 Bestimmte für die erste 
Zusammensetzung der Sondervertretung im gegebenen Fall als unzureichend, 
so ordnet die Kircheninspektion nach Gehör des Kirchenvorstandes aus den- 
jenigen Mitgliedern des gesondert zu vertretenden Teils der Kirchgemeinde, 
welche zum Kirchenvorstande wählbar sind, der Sondervertretung noch so 
viel Mitglieder zu, als sie nötig findet. 
(4) Wenn das Bedürfnis gesonderter Vertretung ein dauerndes ist oder 
doch sich voraussehen läßt, daß es die Mitgliedschaft einzelner bei der ersten 
Zusammensetzung Eingetretener überdauern wird, so hat die Sondervertretung 
ein kirchliches Ortsgesetz aufzustellen, in welchem zu bestimmen ist, wie sie 
selbst fernerhin zusammengesetzt sein und ergänzt werden soll. Bei diesen 
Bestimmungen sind § 3, § 6 Absatz 1 bis 3, §§ 8 bis 17 sinngemäß zu berück- 
sichtigen. 
Über den Inhalt des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu hören. Vor 
der Bestätigung hat die Kircheninspektion Entschließung der Konsistorial- 
behörde einzuholen. 
Mit der Bestätigung des Ortsgesetzes wird der gesondert zu vertretende 
Kirchgemeindeteil für diejenigen Angelegenheiten, für die die Sondervertretung 
bestellt ist, rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erlischt mit der Beendigung der 
Sondervertretung oder der Aufhebung des Ortsgesetzes. 
(5) Die Sondervertretung hat in bezug auf diejenigen Angelegenheiten, 
für welche es der gesonderten Vertretung des Kirchgemeindeteils bedarf, die 
Befugnisse und Obliegenheiten eines Kirchenvorstandes. 
Die 8§ 4, 7, 28, 29 und 30 finden entsprechende Anwendung. 
(6) In Angelegenheiten, in welchen der gesondert vertretene Gemeinde- 
teil der übrigen Kirchgemeinde gegenübersteht, hat der Kirchenvorstand ohne 
diejenigen weltlichen Mitglieder Beschluß zu fassen, die zugleich der Sonder- 
vertretung angehören. Seine Beschlußfähigkeit (8 28 Absatz 2) ist solchenfalls 
lediglich nach der Zahl seiner übrigen Mitglieder zu beurteilen. Umfaßt diese 
weniger als drei gewählte Mitglieder, so ist deren Zahl durch außerordentliche 
Ergänzungswahl seiten desjenigen Teils der Kirchgemeinde, welcher dem 
gesondert vertretenen Gemeindeteile gegenübersteht, auf drei zu bringen. 
Wählbar sind dabei nur Glieder des Teils der Kirchgemeinde, welcher die 
Ergänzungswahl vorzunehmen hat. Die Gewählten treten in den Kirchen- 
vorstand nur für Angelegenheiten der vorbezeichneten Art ein.
	        
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