— 400 —
(3) Beträgt die Zahl der gewählten Kirchenvorsteher, welche nach Ziffer 2
Absatz 1 der Sondervertretung anzugehören haben, nicht wenigstens vier
oder erachtete die Kircheninspektion sonst das unter 2 Bestimmte für die erste
Zusammensetzung der Sondervertretung im gegebenen Fall als unzureichend,
so ordnet die Kircheninspektion nach Gehör des Kirchenvorstandes aus den-
jenigen Mitgliedern des gesondert zu vertretenden Teils der Kirchgemeinde,
welche zum Kirchenvorstande wählbar sind, der Sondervertretung noch so
viel Mitglieder zu, als sie nötig findet.
(4) Wenn das Bedürfnis gesonderter Vertretung ein dauerndes ist oder
doch sich voraussehen läßt, daß es die Mitgliedschaft einzelner bei der ersten
Zusammensetzung Eingetretener überdauern wird, so hat die Sondervertretung
ein kirchliches Ortsgesetz aufzustellen, in welchem zu bestimmen ist, wie sie
selbst fernerhin zusammengesetzt sein und ergänzt werden soll. Bei diesen
Bestimmungen sind § 3, § 6 Absatz 1 bis 3, §§ 8 bis 17 sinngemäß zu berück-
sichtigen.
Über den Inhalt des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu hören. Vor
der Bestätigung hat die Kircheninspektion Entschließung der Konsistorial-
behörde einzuholen.
Mit der Bestätigung des Ortsgesetzes wird der gesondert zu vertretende
Kirchgemeindeteil für diejenigen Angelegenheiten, für die die Sondervertretung
bestellt ist, rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erlischt mit der Beendigung der
Sondervertretung oder der Aufhebung des Ortsgesetzes.
(5) Die Sondervertretung hat in bezug auf diejenigen Angelegenheiten,
für welche es der gesonderten Vertretung des Kirchgemeindeteils bedarf, die
Befugnisse und Obliegenheiten eines Kirchenvorstandes.
Die 8§ 4, 7, 28, 29 und 30 finden entsprechende Anwendung.
(6) In Angelegenheiten, in welchen der gesondert vertretene Gemeinde-
teil der übrigen Kirchgemeinde gegenübersteht, hat der Kirchenvorstand ohne
diejenigen weltlichen Mitglieder Beschluß zu fassen, die zugleich der Sonder-
vertretung angehören. Seine Beschlußfähigkeit (8 28 Absatz 2) ist solchenfalls
lediglich nach der Zahl seiner übrigen Mitglieder zu beurteilen. Umfaßt diese
weniger als drei gewählte Mitglieder, so ist deren Zahl durch außerordentliche
Ergänzungswahl seiten desjenigen Teils der Kirchgemeinde, welcher dem
gesondert vertretenen Gemeindeteile gegenübersteht, auf drei zu bringen.
Wählbar sind dabei nur Glieder des Teils der Kirchgemeinde, welcher die
Ergänzungswahl vorzunehmen hat. Die Gewählten treten in den Kirchen-
vorstand nur für Angelegenheiten der vorbezeichneten Art ein.