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Das nämliche gilt, wenn ein vom Kirchenvorstande vertretenes Lehn dem
gesondert vertretenen Gemeindeteil oder die übrige Kirchgemeinde einem
von der Sondervertretung vertretenen Lehn gegenübersteht, ingleichen wenn
auf beiden Seiten Lehne einander gegenüberstehen.
Artikel VIII.
In § 32 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird das Wort „fünf"
durch „vier" ersetzt und am Schlusse angefügt:
„Die vierjährigen Zeiträume beginnen mit dem Jahre 1911.“
Artikel K.
Ziffer 1 von § 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält folgende
Fassung:
(1) 29 Geistlichen und 35 Laien, welche in 29 Wahlbezirken gewählt
werden.
Unter Ziffer 4 ebendaselbst wird das Wort „acht“ durch „zehn“ ersetzt.
Artikel IX a.
In § 35 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält Absatz 1 folgende
Fassung:
(1) Nach Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz treten noch
4 Geistliche und 4 Abgeordnete des Laienstandes in die Synode ein, welche
in 4 Wallbezirken gewählt werden.
Artikel X.
In § 38 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhalten die Absätze 1 und 2
folgende Fassung:
(1) Die Wahl der Abgeordneten zur Synode geschieht durch geistliche
und weltliche Wahlmänner.
(2) Zugeistlichen Wahlmännern sind berufen die landeskirchlichen ständigen
Geistlichen des Wahlbezirks. Als weltliche Wahlmänner entsendet jeder
Kirchenvorstand aus seiner Mitte so viele Mitglieder, als ständige geistliche
Stellen für die Parochie bestehen. Welche Kirchenvorstände außerdem ent-
sprechend der Zahl ständiger Geistlicher, die im Wahlbezirke, aber nicht für
eine mit Kirchenvorstand versehene Parochie angestellt sind, weltliche Wahl-