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Verordnungen vom 10. Juli 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 228) und vom 20. März 1908
(G.= u. V.-Bl. S. 35) hiermit bekannt gegeben.
Dresden, am 11. Juli 1912.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Rumpelt.
Dutschmann.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und D nebst
Anlage à zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Ausführungs-
bestimmungen A und D nebst Anlage a zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908,
Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 15) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen
unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Fleisches bei Schlachtungen im Inland.
1. Im § 37 unter III Nr. 4b ist hinter dem Worte „hindurch“ einzuschalten:
„gepökelt oder“:
in der folgenden Klammer ist hinter „Nr.“ einzufügen:
„4 und“.
2. Im § 40 Nr. 2 ist im zweiten Absatz hinter „§ 39 Nr.“ einzuschalten:
„4 und“.
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
1. Im § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 ist hinter dem Worte „Schafe“ das Wort „und“
durch ein Komma zu ersetzen und hinter dem Worte „Ziege“ einzuschalten:
„, vom Pferde, Esel, Maultier, Maulesel oder von anderen Tieren des
Einhufergeschlechts“.
2. Im §5 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därme)“.