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Im § 18 Absatz 1 unter II A ist zu streichen:
„oder Nesselfieber (Backsteinblattern)".
Im § 18 Absatz 1 unter IIB erhält f folgende Fassung:
„wenn Tuberkulose oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder der begründete
Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;“.
In der Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches) ist im § 2 Nr. 4 hinter dem Worte „Fleisch“
einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därmo)“.
Berlin, den 21. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jongquieères.
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Nr. 66. Verordnung,
die Verlegung der Weiberkorrektionsanstalt betreffend;
vom 12. Juli 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist unter Aufhebung der Verordnung, die Verlegung
der Weiberkorrektionsanstalt betreffend, vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 418)
beschlossen worden, die bisher in Grünhain befindliche Landeskorrektionsanstalt für
Personen weiblichen Geschlechts' nach Voigtsberg zu verlegen und sie der dortigen
Landesstrafanstalt verwaltungsmäßig anzugliedern. Diese Anstalt soll nunmehr unter
der Bezeichnung „Landes-Straf= und Korrektionsanstalt zu Voigtsberg“ verwaltet
werden. Einlieferungen von Personen weiblichen Geschlechts in die Korrektionsanstalt
haben daher
vom 1. August 1912 ab
nach Voigtsberg zu geschehen.
Dresden, am 12. Juli 1912.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Heink.
Dilßner.